Berufstätigen fehlt es aufgrund ihrer Tätigkeit oftmals an der zeitlichen Flexibilität, um sich mehrere Stunden oder gar Wochen mit einer Weiterbildung zu befassen. Dabei steht Arbeitnehmern gemäß dem Übereinkommen 140 der IAO vom 24.6.1974 ein Anspruch auf Bildungsurlaub zu. Bildungsurlaub verpflichtet den Arbeitgeber, seine angestellten Sicherheitsmitarbeiter zum Zwecke der Zusatzqualifikation für einen gewissen Zeitraum freizustellen. 

Da in der Bundesrepublik bislang allerdings kein einheitliches Bundesgesetz zum Thema Bildungsurlaub besteht, ist die Rechtslage konfus. Einige Bundesländer haben sich trotz des internationalen Übereinkommens noch nicht dazu verpflichtet, entsprechende Gesetze zu erlassen. Dagegen gibt es bereits in folgenden Bundesländer Regelungen zum Thema Bildungsurlaub: 

Baden-Württemberg: nach § 3 Abs. 1 Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg (BzG BW) vom 17.3.2015 steht Beschäftigten ein Anspruch auf bis zu fünf Werktage pro Kalenderjahr zu.

Berlin: gemäß dem Berliner Bildungszeitgesetz (BiZeitG) vom 5.7.2021 sind in Berlin bis zu zehn Tage Bildungszeit möglich.

Siehe für weitere Bundesländer den Artikel Bildungsurlaub: https://lexikon-der-sicherheit.de/glossary/bildungsurlaub/