Kurzerklärung

Unter Bildungsurlaub versteht man die bezahlte Freistellung durch den Arbeitgeber zur Bildungsaufnahme auf bis zu zehn Tage pro Kalenderjahr. Mitarbeiter nehmen Bildungsurlaub, um sich beruflich, politisch, allgemein oder gewerkschaftlich weiterzubilden. 

Bildung

Unter beruflicher Bildung versteht man in diesem Kontext Fortbildungen und Umschulungen. Zum Beispiel eine Fortbildung zur Geprüften Schutz- und Sicherheitskraft (GSSK) oder Umschulung zum internen Brandschutzhelfer. Politische Bildung bezieht sich auf die Teilhabe in einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung und zieht darauf ab, Wissen über Gesellschaft und Politik zu mehren. Allgemeine Weiterbildung zieht darauf ab, die individuelle Selbstentfaltung zu fördern und behandelt soziale, kulturelle, wirtschaftliche oder ökologische Fragen. 

Bildungsurlaub kann nur beansprucht werden, wenn die Weiterbildungsmaßnahme von einem behördlich anerkannten Bildungsträger durchgeführt wird. Außerdem muss die Veranstaltung öffentlich, also grundsätzlich jedermann zugänglich sein. Das Bildungsangebot darf beispielsweise nicht nur einer bestimmten Zielgruppe (Mitglieder in einer Gewerkschaft, Zugehörigkeit einer bestimmten Konfession, Geschlecht) vorenthalten werden. Ebenso kann die Freistellung nur verlangt werden, wenn die beabsichtigte Veranstaltung der zeitlichen Dauer eines Arbeitstages entspricht. 

Hat der Arbeitgeber den begründeten Verdacht, dass die oben genannten Zwecke von einer bestimmten Veranstaltung verfehlt werden, kann er das zuständige Arbeitsgericht zur Nachprüfung anrufen. Erst nach dessen Prüfung ist er ggf. zur Gewährung und Bezahlung verpflichtet. 

Anspruch auf bezahlte Freistellung

In Deutschland existiert bislang kein bundeseinheitliches Regelwerk bezüglich Bildungsurlaub. Der Staat unterzeichnete lediglich das internationale Übereinkommen vom 24.06.1974. Danach ist die Bundesrepublik dazu verpflichtet, mittelfristig bezahlten Bildungsurlaub für jeden Arbeitnehmer einzuführen. 

Für Mitglieder des Betriebsrates besteht gemäß § 37 Abs. 7 BetrVG ein Anspruch auf Bildungsurlaub. Für übrige Arbeitnehmer ist die Freistellung entweder durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Landesgesetz geregelt. 

Folgende Bundesländer haben bislang Inhalt und Umfang des Bildungsurlaubs geregelt: