Notstand

I. Kurzfassung Gemäß § 34 S. 1 StGB handelt nicht rechtswidrig, wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden. Physische Verteidigungsmaßnahmen verwirklichen grundsätzlich Straftatbestände wie Körperverletzungsdelikte (§§ 223 ff. StGB) oder Sachbeschädigung § […]