Kurzerklärung

Als Zuständigkeit bezeichnet man rechtlich gesprochen die Frage, wer in einer Situation dazu befugt ist, Regelungen zu erlassen beziehungsweise Verhalten zu steuern.

Zuständigkeitsregelungen zwischen der Polizei und Sicherheitsdiensten

Polizeikräfte zählen zu den Staatsbeamten und üben exekutive Staatsgewalt aus. Dies meint, dass die Beamten mit hoheitlichen Rechten ausgestattet sind. 

Dazu zählen beispielsweise: 

Demgegenüber sind gewerbliche Bewachungskräfte nicht Teil des Staates, sondern auf privater Ebene agierende Personen. Weil das Gewaltmonopol beim Staat liegt, verfügen die Bewachungskräfte nicht über hoheitliche Befugnisse. 

Stattdessen dürfen Sicherheitskräfte im Rahmen der Jedermannsrechte tätig werden. Diese Befugnisse werden als Jedermannsrechte bezeichnet, weil sie grundsätzlich jedem in Deutschland zustehen. 

Die Jedermannsrechte setzen sich zusammen aus: 

Zum wichtigsten Besitzrecht zählt das Hausrecht. Das Hausrecht ermöglicht, darüber zu entscheiden, wer wann und unter welchen Voraussetzungen ein fremdes Grundstück betreten darf. Konkret ermöglicht das Hausrecht beispielsweise einer Sicherheitskraft an gastgewerblichen Diskotheken, Besucher gegebenenfalls abzuweisen, sofern dies auf sachlichen und nicht diskriminierenden Kriterien beruht, oder Alterskontrollen durchzuführen.

Private Wachkräfte dürfen also immer tätig werden, solange sie im Rahmen ihrer Befugnisse handeln. Kommt es zu einem Konflikt, darf ein Täter unter den Voraussetzungen des § 127 StPO vorläufig festgenommen werden. 

Die vorläufige Festnahme dient dazu, einen Kriminellen der Strafverfolgung zuzuführen. Darin wird in einem staatlichen Ermittlungsverfahren geprüft, inwieweit der Festgenommene gegen eine Strafnorm verstoßen hat. 

Sobald der Täter an die Behörden übergeben wurde, endet die Zuständigkeit der privaten Sicherheitskraft. Kommt es allerdings zu einem Gerichtsverfahren, wird der Bewachungsmitarbeiter in der Regel als Zeuge geladen. Dessen Aussage wirkt sich als Beweis belastend oder entlastend für den Angeklagten aus.

Public Privat Partnership

In den letzten 30 Jahren ist ein kontinuierlicher Bedeutungszuwachs von Sicherheitsdienstleistungen zu beobachten. Momentan sind ca. 300.000 Personen in Deutschland in der Bewachungsbranche involviert. Der Staat ist für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zunehmend auf die Mithilfe von Privaten angewiesen. Diese können ausgewählte Aufgaben kostengünstiger und effizienter als Beamte ausüben.

So kommt es beispielsweise in der zivilen Luftfahrt seit den 1990er-Jahren zu Kooperationen zwischen Bundespolizisten und Sicherheitsdiensten. Kooperationen dieser Art werden als Public Privat Partnership bezeichnet. Die darin beteiligten Bewachungskräfte werden mit hoheitlichen Befugnissen beliehen. Das heißt, dass sie im Rahmen ihrer Tätigkeit ausgewählte Hoheitsrechte zeitlich beschränkt ausüben dürfen. Zum Beispiel das Vornehmen körperlicher Durchsuchungen bei der Kontrolle von Flugzeugpassagieren. Ohne den staatlichen Beleihungsakt dürfte diese Aufgabe nur von Bundesbeamten durchgeführt werden.

Zuständigkeiten innerhalb der Polizei

Neben der Frage, ob in einer Situation Privatpersonen oder nur Staatsbeamte tätig werden, existieren auch innerhalb der Staatsbeamten unterschiedliche Kompetenzzuweisungen. 

Das Polizeiwesen lässt sich holzschnittartig in eine Bundespolizei und Landespolizei unterteilen. Bundesbeamte dürfen nur hoheitlich tätig werden, sofern sie vom Grundgesetz ausdrücklich dazu ermächtigt wurden. Hingegen sind die Kompetenzen der Landesbeamten vielfältiger und die Polizisten der 16 Bundesländer sind für „alle übrigen Fälle“ zuständig.

Die Trennung zwischen Bund und Bundesländern ergibt sich aus dem Föderalismusprinzip  nach Art. 20 Abs. 1 GG. 

Bundespolizisten sind für solche Situationen zuständig, die effektiver vom Bund als den einzelnen Ländern wahrgenommen werden können. Dazu zählen neben der Bewachung von Flughäfen und Bahnhöfen auch der Grenzschutz, die Durchführung von Asylkontrollen sowie das Zollwesen.