Zeitarbeit – auch als Arbeitnehmerüberlassung oder Leiharbeit bezeichnet – meint die vorübergehende Überlassung eines Arbeitnehmers zur Verrichtung der Tätigkeit in einem anderen Betrieb. Der Arbeitgeber schließt dazu mit dem anderen Betrieb einen Überlassungsvertrag. Der Arbeitnehmer selbst ist nicht bei dem anderen Betrieb unmittelbar angestellt, sondern bezieht seinen Lohn weiterhin vom Arbeitgeber.

Das Arbeitsmodell kommt insbesondere in der Sicherheitsbranche häufig zur Anwendung. Bei Konzertveranstaltungen, Sportevents u.Ä. kann die Teilnehmerzahl spontan variieren und der Bedarf an zusätzlichem Wachpersonal in die Höhe gehen. Um auf solche Veränderungen rechtzeitig reagieren zu können, greifen Veranstalter auf externe Sicherheitskräfte zurück. Die hierbei involvierten Unternehmen bezeichnet man auch als Subunternehmer.

Die zeitweise Beschäftigung von Wach- und Sicherheitskräften in anderen Betrieben ist gem. § 1 AÜG erlaubnispflichtig. Durch §§ 3, 5 AÜG wird Zeitarbeit zum Schutze der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eingeschränkt. So soll ein „Lohndumping“ in der Sicherheitsbranche unterbunden werden. Denn der Entleiher schließt gerade keinen Arbeitsvertrag mit der Wachkraft i.S.d. § 611 a BGB ab und ist folglich auch nicht den Pflichten eines Arbeitgebers ausgesetzt. Zu diesen Pflichten zählen zum Beispiel: Lohnfortzahlung bei Krankheit, Urlaubsentgelt, Bereitstellen persönlicher Schutzausstattung (PSA), Unterrichtung, etc.