Wohnungseinbruchdiebstahl stellt gemäß §§ 242, 244 StGB eine Straftat dar und kann mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft werden (in minder schweren Fällen drei Monate bis fünf Jahre). Gegenüber den klassischen Diebstahldelikten stellt Wohnungseinbruchdiebstahl eine strafschärfende Qualifikation dar: so liegt der Strafrahmen für Diebstahl gem. § 242 StGB bei einer Freiheitsstrafe von maximal fünf Jahren. 
Aus den jüngsten Zahlen der Kriminalstatistik des Innenministerium geht hervor, dass die Zahl an Wohnungseinbrüchen seit über zehn Jahren konsequent steigt. Im Jahr 2015 belief sich die Zahl 167.136. Dies sind 9,9% mehr Einbrüche als im Jahr zuvor und bedeutet einen Zuwachs von etwa 15.000 Delikten. Diese erhebliche Zunahme ist vor allem auf Bandenkriminalität und international organisierte Verbrecher zurückzuführen.