Kurzerklärung
Unter Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte versteht man gemäß § 113 StGB ein Vergehen, dass in einem einfachen Fall mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden kann.
Schutzzweck und Schutzperson
§ 113 StGB schützt das kollektive, also öffentliche Interesse, an der Durchführbarkeit staatlicher Vollstreckungshandlungen. Die „Nachbarnorm“ § 114 (Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte) richtet sich dagegen an das individuelle Schutzinteresse des Amtsträgers.
Als Opfer kommen gemäß § 113 StGB nur Amtsträger i.S.d. § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB in Betracht, die zur Durchführung von Vollstreckungsaufgaben berufen sind. Zum Beispiel Beamte aus dem Zoll, der Bundes- oder Landespolizei. Wach- und Sicherheitskräfte sind keine Amtsträger. Angehörige der Sicherheitsbranche verfolgen kommerzielle Interesse. Sie sind nicht Ausdruck des Staates, sondern stehen mit privaten Auftraggebern auf einer Höhe. Daher kommt eine Strafbarkeit aus der Norm nicht in Betracht, wenn sich zum Beispiel der Besucher einer Diskothek den Anweisungen des Doorman widersetzt.
Tathandlung
Als Tathandlung beinhaltet § 113 StGB zwei mögliche Alternativen:
- Gewalt oder Drohung gegen den Vollstreckungsbeamten
- Tätlicher Angriff
Gewalt meint das Anwenden physisch wirkenden Zwanges. Drohen das Inaussichtstellen eines empfindlichen Übels, auf das der Täter zumindest Einfluss zu haben vorgibt. Ein Übel ist jede als nachteilshaft empfundene Veränderung. Es ist empfindlich, soweit es dazu geeignet erscheint, das Opfer zu einem Verhalten im Sinne der Tätermotivation zu bewegen.
§ 113 setzt jedoch – anders als § 240 StGB – ein qualifiziertes Nötigungsmittel voraus. Das heißt, die Tathandlung muss gerade darauf abzielen, die Durchführung der Vollstreckungsmaßnahme zu verhindern oder zumindest ehrlich zu erschweren.
Ein tätlicher Angriff setzt ein in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielendes Verhalten voraus.
Rechtmäßigkeit der Tathandlung
Nur wer sich gegen rechtmäßige Vollstreckungsmaßnahmen erwehrt, macht sich nach § 113 StGB strafbar. Aus § 113 Abs. 4 StGB geht hervor, dass die Strafbarkeit bei Widerrechtlichkeit der Amtshandlung entfällt.
Im Sinne des Strafrecht ist eine Tathandlung bereits rechtmäßig, wenn ein örtlich und sachlich zuständiger Amtsträger handelte, formelle Verfahrensvoraussetzungen gewahrt worden sind und das Ermessen fehlerfrei ausgeübt wurde.