Kurzerklärung
Unter einem Wettbewerbsverbot versteht man die Vereinbarung, wonach eine Vertragspartei mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Interessen der anderen Partei keiner Konkurrenztätigkeit nachgeht. Wettbewerbsvereinbarungen sind vor allem im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt. Insbesondere in den §§ 74 ff. HGB finden sich wichtige Vorschriften. Dem Wortlaut nach gelten diese für sogenannte Handlungsgehilfen. Nach § 110 GewO finden die Regeln allerdings auch Anwendung auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Zum Beispiel fest angestellten Sicherheitsmitarbeitern. 

Gesetzliche und nachvertragliche Wettbewerbsvereinbarung

Man unterscheidet einerseits zwischen Vereinbarungen, die während des Vertragsverhältnisses der Parteien gelten und anderseits solchen Wettbewerbsverboten, die nach Ablauf des Vertragsverhältnisses gelten. Also zum Beispiel zum Zeitpunkt, nachdem eine Sicherheitskraft dem Wachunternehmen kündigte. Gesetzliche Wettbewerbsverbote sind in §§ 60, 61 HGB geregelt. Die komplexeren Vorschriften zu nachvertraglichen Vereinbarungen finden sich in den §§ 74 ff. HGB. 

Zustandekommen

Wettbewerbsverbote können durch eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Sichehreitsmitarbeiter zustande kommen. Nachvertragliche Wettbewerbsverbote sind gemäß § 74 Abs. 1 HGB nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Der Norm nach muss der Arbeitgeber die Arbeitnehmer eine Orginalukrunde der Vereinbarung aushändigen. Die Urkundsübergabe ist – anders als das Schriftformerfordernis – für die Wirksamkeit der Abrede jedoch nicht zwingend. Es handelt sich hierbei lediglich um eine Dokumentationsvorschrift. 

Karenzentschädigung

Im Gegensatz zu Wettbewerbsverboten während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses, greifen nachvertragliche Vereinbarungen deutlich tiefer in die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit eines Sicherheitsmitarbeiters ein (vgl. Art. 12 Abs. 1 GG). Um diesen Eingriff zu kompensieren, muss der Arbeitgeber eine Entschädigung zahlen. Nach § 74 Abs. 2 HGB muss diese pro Jahr mindestens die Hälfte des zuvor bezogenen Gehaltes ausmachen. Diese Zahlung bezeichnet man als Karenzentschädigung.

Wirksamkeit

Darüber hinaus sind weitere Aspekte zu beachten. Nachvertragliche Wettbewerbsverbote stellen ein komplexes Unterfangen dar. Häufig werden gesetzliche Regeln unvollständig zitiert. Dadurch kann die gesamte Vereinbarung unwirksam werden oder sich eine eigenständige Regelung in den Vertrag „einschleichen“.Es ist zudem für die Sicherheitskraft nur verbindlich, wenn es dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Sicherheitsunternehmens dient, nach Ort, Zeit und Gegenstand nicht zu weit reicht (§ 74a Abs. 1 HGB). Danach kann das Verbot nicht auf einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren von der Beendigung des Vertragsverhältnisses an erstreckt werden, § 74a ABs. 1 HGB. Im Übrigen findet eine strengere Abwägung gemäß §§ 307 ff. BGB statt, wenn die Wettbewerbsvereinbarung in Form von allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Bewachungsvertrag eingeführt worden ist. 

Aufhebung 

Ein Wettbewerbsverbot erlischt, wenn der darin definierte Zeitraum abgelaufen ist oder sich die Parteien vorzeitig darauf verständigt hatten. Anders als gesetzliche Wettbewerbsverbote heben sich nachvertragliche Wettbewerbsverbote nicht automatisch auf, wenn das zugrunde liegende Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufgehoben wurde. Dies stellte das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 16.12.2021 fest (BAG, Urt. v. 16.12.2021 – 8 AZR 498/20). Für die Praxis bedeutet dies: die Parteien müssen dies ausdrücklich in dem Aufhebungsvertrag hervorheben. 

Siehe auch