Die Wegnahme ist Teil des Tatbestandes von §§ 242ff. StGB, in dem Diebstahl und Raub enthalten sind. Die Tathandlung des Diebstahls besteht in der Wegnahme einer fremden beweglichen Sache. Eine Wegnahme liegt vor, wenn der Täter Burch fremden und Begründung neuen Gewahrsams begeht. Gewahrsam bezeichnet die tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache, welche von einem natürlichen Handlungswillen getragen wird. Besondere Aufmerksamkeit sei auf den Wortlaut neuen Gewahrsams zu legen. So muss sich das Diebesgut nicht selbst zu eigen gemacht werden, es genügt auch, die Sache einer Dritten Person zu verschaffen. 
Beispiel: ein Täter geht mit Vorsatz in ein Juweliergeschäft und entwendet einen Ring, welchen er seiner Freundin am nächsten Tag schenken möchte.

Der Begriff Gewahrsam ist nicht mit „Eigentum“ oder „Besitz“ zu verwechseln. Die Bezeichnungen Eigentum und Besitz im Sinne des Zivilrechts sind nicht dem Strafrecht zugehörig, sondern im Sachenrecht des BGB normiert. Ob eine Person Gewahrsam an einer Sache innehat, ist nicht anhand rechtlicher Befugnisse (zum Beispiel durch Urkunden, Quittungen, etc. ), sondern nach der alltäglichen Verkehrsauffassung zu ermitteln. So gehören Angestellten in einem Supermarkt nicht den Angestellten, sondern dem Besitzer. Doch sind Mitarbeiter kraft ihrer beruflichen Verantwortung Gewahrsamsträger aller Artikel.

Ob eine Wegnahme im Einzelfall erfolgt, wird anhand einer dreistufigen Gewahrsamsprüfung ermittelt. Die drei Prüfungspunkte lauten: 1. liegt ein fremder Gewahrsam vor?, 2. fand ein Gewahrsamswechsel statt? und 3. vollzog sich dieser Wechsel gegen den Willen des ursprünglichen Gewahrsaminhabers?.