Allgemeines
Die Waffensachkundeprüfung ist nach § 7 Waffengesetz (WaffG) ein notwendiger Bestandteil für eine waffenrechtliche Erlaubnis, die zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen mit einer Waffe nach dem Waffengesetz notwendig ist. Die Sachkundeprüfung ist sowohl für eine Waffenbesitzkarte als auch für den Waffenschein erforderlich. Aufgrund der Gefährlichkeit von Waffen und der damit einhergehenden Verantwortung soll das Waffengesetz sicherstellen, dass nur fachkundige und geeignete Personen eine Erlaubnis erhalten.
Parallelen zu Vorschriften aus dem privaten Sicherheitsgewerbe
Die Voraussetzungen an den Erwerb, Besitz, das Führen oder Schießen sind in § 4 WaffG aufgelistet. Aufbau, Struktur und Wortlaut ähneln den Voraussetzungen für eine Tätigkeit im Wachgewerbe nach § 34a GewO. So sind in beiden Fällen zum Beispiel strenge Vorgaben an ein „saubres Führungszeugnis“ zu beachten, das heißt, keine relevanten Einträge im erweiterten Auszug des Bundeszentralregisters nach § 5 WaffG. Außerdem ist sowohl bei der gewerblichen Bewachung als auch im Waffenrecht eine Haftpflichtversicherung erforderlich. Die Mindesthöhe des Versicherungsbetrages beträgt nach § 4 WaffG eine Million Euro pauschal für Personen- und Sachschäden.
Entsprechend der Bestimmungen im Bewachungsrecht gilt auch die Waffensachkundeprüfung unbefristet. Außerdem setzt sie sich auch aus einem schriftlichen Teil und einen mündlichen Teil zusammen. Für den schriftlichen Teil ist eine Bearbeitungszeit von 120 Minuten vorgesehen. Zur mündlichen Prüfung wird nach bestandenem schriftlichen Teil eingeladen. Diese beträgt ca. 60 Minuten.
Inhalte der Waffensachkundeprüfung
Die Waffensachkunde nach § 7 WaffG umfasst aber andere Gebiete als die Sachkundeprüfung nach § 34a GewO. Die inhaltlichen Vorgaben richten sich nach dem Bundesverwaltungsamt. Der Absolvent muss eine hinreichende Punktzahl in einem Multiple-Choice-Fragenkatalog erlangen.
Geprüft werden Kenntnisse über:
- Waffenrecht und sonstige Rechtsvorschriften
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- Begriffe des Waffenrechts
- Rechte und Pflichten eines Waffenträgers
- Notwehr und Notstand nach §§ 32ff. StGB, §§ 227, 228, 904 BGB
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- Waffentechnik
- Handhabung von Schusswaffen und Munition
- Not- und Seenotsignalmittel
Sämtliche Prüfungsfragen sind frei abrufbar unter: http//www.bundesverwaltungsamt.de -> Suchbegriff „Sachkunde
Waffen in der privaten Sicherheitsbranche
In der Praxis kommt es häufig zu Verknüpfungen zwischen dem Interesse an einer Waffenbesitzkarte beziehungsweise einem Waffenschein und einer beruflichen Tätigkeit im Wachgewerbe. Im Sicherheitsgewerbe werden Waffen nach dem Waffengesetz im Rahmen folgender Dienstleistungen genutzt:
- Personenschutz
- Bewachung kritischer Infrastruktur
- Geld- und Werttransporte