Unter dem Begriff Wächtermeldung versteht man einen Antrag auf Überprüfung der Zuverlässigkeit, welches der Arbeitgeber bei einer Bewerbung aus dem Sicherheitsgewerbe bei der Bewerbung ausfüllen muss. Um in der Sicherheitsbranche tätig zu werden, gelten gemäß §9 BewachV (Bewachungsverordnung) folgende Zulassungsvoraussetzungen:

Der Gewerbetreibende darf mit Bewachungsaufgaben nur Personen beschäftigen,
1.die zuverlässig sind,

2.die das 18. Lebensjahr vollendet oder einen Abschluss nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 besitzen und

3.einen Unterrichtungsnachweis nach § 3 Abs. 2, ein Prüfungszeugnis nach § 5 Abs. 1 oder eine Bescheinigung des früheren Gewerbetreibenden nach § 17 Abs. 1 Satz 2 oder in den Fällen des § 34aAbsatz 1 Satz 6 der Gewerbeordnung ein Prüfungszeugnis nach § 5c Abs. 6 oder § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vorlegen.

Es ist ein wichtiger Teil der sogenannten Zuverlässigkeits-Prüfung, die notwendig für das Betrauen mit Schutzaufgaben ist. Nach §9 der BewachV dürfen Tätigkeiten im Bewachungswesen nur von Personen ausgeführt werden, gegen die keine polizeilichen Ermittlungen laufen. Die Garantie eines sauberen Führungszeugnisses ist also verpflichtend, da ansonsten von einer Gefahr für die Allgemeinheit ausgegangen wird. Anhand der Wächtermeldung soll geprüft werden, ob möglicherweise ein Ermittlungsverfahren gegen den Bewerber läuft . Eine aussagekräftige Wächtermeldung umfasst den Namen und die Anschrift einer Person, sowie den Wohnort und die Nationalität.

Mit einem „sauberen Führungszeugnis“ ist die Voraussetzung der Zuverlässigkeit nicht unbedingt erfüllt. Zu ergänzen sei, dass Personen, die entweder einem vom Verfassungsschutz als verfassungswidrig angesehenen Verein oder einer solchen Partei angehören, beziehungsweise die Beendigung der Mitgliedschaft weniger als zehn Jahre zurückliegt, dann darf die Person keinen Bewachungsauftrag ausführen. Siehe dazu § 9, Abs. 2 BewachV.