Kurzerklärung
Eine Wachkraft gilt im Berufsleben als vorbestraft, wenn sie über einen relevanten Eintrag im erweiterten Bundeszentralregister nach § 30a Bundeszentralregistergesetz (BZRG) verfügt.
Bedeutung im Wachgewerbe
Wortwörtlich entsteht der Status „vorbestraft“ bereits mit einer einzigen rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Straftat. Allerdings findet nicht jede einzelne Straftat Einging in das Führungszeugnis und im Übrigen können Vorstrafen auch getilgt werden. Daher versteht man unter einer Vorstrafe im engeren Sinne nur solche Strafen, welche auch im privaten Führungszeugnis abgebildet sind.
Das Führungszeugnis hat allgemein einen erheblichen Einfluss auf das berufliche Fortkommen. In der Wachbranche hat es sogar eine existenzielle Bedeutung. Die Vorstrafe entscheidet, ob eine angehende Sicherheitskraft überhaupt die notwendige Gewerbeerlaubnis verliehen bekommt. Wer innerhalb der letzten fünf Jahre wegen:
- Versuchs oder Vollendung einer der in § 34a Abs. 1 Nr. 4 GewO aufgeführten Taten
- zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen
- oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist
- oder bei dem die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist
darf keiner Wachtätigkeit nachgehen.
Denn dem Antragsteller fehlt es in diesem Falle an der Zuverlässigkeit. Die Zuverlässigkeit ist eine besondere gewerberechtliche Hürde. Anhand dessen soll sichergestellt werden, dass nur persönlich geeignete und fähige Personen diejenige Verantwortung übernehmen, welche mit der gewerblichen Bewachung fremden Lebens und Eigentums einhergeht.
Tilgung
Gemäß § 34a GewO beträgt die regelmäßige Tilgungsfrist fünf Jahre. Das heißt, sofern seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre verstrichen sind, wird der Eintrag aus dem Führungszeugnis entfernt. Bei besonders schweren Delikten gelten verschärfte Vorschriften. Siehe hierfür die Aufzählung in § 46 Abs. 2 BZRG.