Definiton
Als Vorstellungsgespräch bezeichnet man das erste Zusammentreffen zwischen dem Bewerber um einen Arbeitsplatz und Personalverantwortlichen der Stellenausschreibung.
Vorstellungskosten
Die dem Arbeitnehmer im Zuge des Vorstellungsgespräches entstandene Kosten (Anreise, ggf. Unterkunft und Verpflegung) werden grundsätzlich nicht erstattet. Anders sieht es aus, wenn der Arbeitgeber den potenziellen Bewerber zur Bewerbung expliziert aufforderte und eine Übernahme der Vorstellungskosten vorher nicht ausgeschlossen hat. Dann entsteht nach überwiegender Meinung von Juristen ein Anspruch auf Aufwendungsersatz gemäß §§ 662, 670 BGB.
Wortlaut § 670 BGB
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
Fragerecht des Arbeitgebers
Um sich ein Bild vom potenziellen Arbeitnehmer zu machen, stellt der Personalverantwortliche einige Fragen. Diese Fragen müssen wahrheitsgemäß beantwortet werden. Um den Schutz auf Privatsphäre Rechnung zu tragen, dürfen allerdings nur solche Fragen gestellt werden, die Belange des angestrebten Arbeitsplatzes oder der zu verrichtenden Tätigkeit betreffen.
So sind etwa Fragen zur Religion, politischen Einstellung, sexuellen Orientierung, Weltanschauung zum Familienstand, etc. illegitim. Fragen zu Tätigkeiten außerhalb des Arbeitsplatzes (zum Beispiel auch Gewerkschaftszugehörigkeit) müssen nicht beantwortet werden. Nach dem AGG darf sich eine Verweigerung, diese Fragen zu beantworten, nicht nachteilig auf die Bewerbung des Betroffenen auswirken.
In der privaten Wachbranche sind allerdings Fragen zu Vorstrafen oder Mitgliedschaften in verfassungswidrigen oder verfassungsfeindlichen Organisationen, Parteien und Vereinen erlaubt. Denn diese Aspekte gehören zu den sogenannten Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 34a GewO.