Bedeutung

Als Vorsatz bezeichnet man die willentliche Begehung einer Tat unter Kenntnis des objektiven Tatherganges. Mit anderen Worten behandelt der Vorsatz die Frage, ob er der Täter ein Verhalten bewusst herbeiführte oder sich dessen Folgen nicht im Klaren war (Fahrlässigkeit). Das Vorsatzmerkmal knüpft folglich an die innere Willensrichtung des Täters an. 

Vorsatzarten

Da die Motivation zur Tat stets unterschiedlich ist und sich nach den Zielen des individuellen Täters bemisst, unterteilt man im Strafrecht in drei Vorsatzarten mit unterschiedlichem Intensitätsgrad. 

  1. Absicht: dem Täter kommt es darauf an, den Erfolg herbeizuführen
  1. direkter Vorsatz: der Folgen der Tat sind dem Täter unerwünscht, aber begeht die Tat dennoch, um das Ziel zu verwirklichen
  1. Bedingter Vorsatz (Eventualvorsatz): der Erfolg ist dem Täter unerwünscht, hält diesen aber für möglich und nimmt es billigend in Kauf

Der Vorsatzgrad wirkt sich auf das Strafmaß aus. So liegt das Strafmaß bei einer schweren Körperverletzung grundsätzlich bei einem Jahr bis zehn Jahren Haft. Wird die schwere Folge nach § 226 Abs. 1 StGB absichtlich herbeigeführt, verschärft sich das Strafmaß auf eine Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.