Bedeutung

Es gehört zu den rechtlichen Voraussetzungen einer Sicherheitskraft und eines Sicherheitsunternehmens, eine Haftpflichtversicherung in ausreichender Höhe abzuschließen.  Nach § 34a GewO ist dies vorgesehen für denjenigen, der Dienstleistungen zur gewerblichen Bewachung fremden Lebens und Eigentums anbietet. 

Diese Vorschrift wird wiederum durch die sogenannte Bewachungsverordnung konkretisiert. Nach § 6 BewachV gilt folgendes: 

§ 6 Abs. 1 BewachV

„Der Gewerbetreibende hat für sich und die in seinem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen zur Deckung der Schäden, die den Auftraggebern oder Dritten bei der Durchführung des Bewachungsvertrages entstehen, bei einem im Geltungsbereich dieser Verordnung zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherer eine Haftpflichtversicherung nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 abzuschließen und aufrechtzuerhalten.“

§ 6 Abs. 2 BewachV

„Die Mindesthöhe der Versicherungssumme beträgt je Schadenereignis

  1. für Personenschäden 1 Million Euro, 
  2. für Sachschäden 250.000 Euro, 
  3. für das Abhandenkommen bewachter Sachen 15.000 Euro, 
  4. für reine Vermögensschäden 12.500 Euro.“