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Die Maßnahme ist sowohl bei Einbruchmeldeanlagen als auch bei Einbruchschutzanlagen vorgeschrieben. Mithilfe der Verschlussüberwachung kann fahrlässiges Verhalten reduziert werden. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Dies ist von großer Bedeutung für die Geltendmachung von Schäden bei der Versicherung. Die Schadensregulierung greift nämlich nur ein, wenn eine Substanzeinwirkung – sprich Gewalteinwirkung – stattgefunden hat. Stand beispielsweise eine Tür einfach offen, könnte der Täter dort einfach eingestiegen sein, ohne nachweisbare Aufbruchspuren. Mangelt es an einer Substanzeinwirkung, kann der Geschädigte eigenes Fehlverhalten nur schwer widerlegen.