Begriff

Als Verschlusssache (VS) bezeichnet man einen Gegenstand beziehungsweise Träger von Informationen, für welchen besondere Geheimhaltungspflichten nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) gelten. In § 4 Abs. 1 SÜG wird der Begriff der Verschlusssache folgendermaßen definiert: „Verschlusssachen sind im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz des Wohles des Bundes oder eines Landes, geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer Darstellungsform.“

Das Gesetz differenziert in verschiedene Geheimhaltungsgrade. Angefangen bei VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, über VS-VERTRAULICH bis hin zu GEHEIM und STRENG GEHEIM werden Verschlusssachen je nach Folge einer Kenntnisnahme durch Unbefugte eingestuft. 

Geheimhaltungspflichten werden ausgelöst, wenn ein öffentliches Bekanntweden nachteilige Folgen für die Öffentlichkeit oder einzelne Personen hätte. Dazu gehören nicht nur staatliche Geheimnisse, sondern auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder sensible persönliche Informationen, welche den privaten Lebensbereich besonders betreffen.

Rechtliche Pflichten

Die Verantwortlichen müssen Geheimhaltungspflichten wahren. Diese werden durch das SÜG skizziert. In § 4 SÜG sind dazu wichtige Grundsätze genannt. So gilt zum Beispiel das Minimalprinzip. Danach sollen nur so wenige Menschen wie unbedingt notwendig in eine geheimhaltungsbedürftige Tatsache eingeweiht werden. Für die Betroffenen gilt der Verschwiegenheitsgrundsatz. Ebenso gilt das Gebot, das Ziel einer Geheimhaltung anhand der erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen bestmöglich umzusetzen.

Technische Umsetzung 

Es kann auf vielfältige technische Mittel zurückgegriffen werden. Sicherheitsmaßnahmen können in vorbeugende Schritte und die aktive Gefahrenbekämpfung unterschieden werden (Prävention und Reaktion). 

Konkret kommen in Betracht: Zutrittskontrollsysteme, Einbruch- und Überfallmeldeanlagen, speziell Aufbewahrungs- und Transportbehältnisse, Sicherheitstüren- und Schlösser und schließlich auch Gegenstände, um die Verschlusssachen rückstandsfrei vernichten zu können.