Allgemeines

Unter Versagungsgründen versteht man Tatsachen, die eine Behörde dazu veranlassen, bestimmte Handlungen nicht vorzunehmen. Zum Beispiel das Unterlassen der Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis. Wer eine unter das Waffengesetz fallende Waffe beziehungsweise waffenähnliche Sache erwerben, erwerben und besitzen möchte, benötigt dazu eine Waffenbesitzkarte. Und für das Führen außerhalb des eigenen Grundstücks einen kleinen beziehungsweise große Waffenschein. 

Beide Erlaubnisse setzten die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung voraus. Liegt ein bestimmter Sachverhalt vor, der an den Voraussetzungen zweifeln lässt, kann Berechtigung nicht erteilt werden. Die relevantesten Versagungsgründe ergeben sich unmittelbar aus dem Waffengesetz. 

Überblick über Versagungsgründe nach § 4 WaffG 

Nach § 4 Abs. 1 WaffG liegt ein Versagungsgrund vor, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen nicht erfüllt ist: 

Außerdem kann die waffenrechtliche Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 2 WaffG versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren in der Bundesrepublik Deutschland hat!

Volljährigkeit

Das 18. Lebensjahr hat vollendet, wer volljährig, also mindestens 18 Jahre alt ist.

Zuverlässigkeit

Unter Zuverlässigkeit versteht man im rechtlichen Sinne die Befähigung einer Person. Unzuverlässigkeit liegt vor, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Antragsteller nicht im gebotenen Maße mit Waffe und Munition umgehen wird.

Die Zuverlässigkeit wird grundsätzlich zugunsten des Antragstellers vermutet. Sie ist gemäß § 5 Abs. 1 WaffG bei Personen abzulehnen, die wegen eines Verbrechens oder zu einer Freiheitsstrafe von min. einem Jahr bei einer Vorsatztat verurteilt worden und seitdem noch nicht zehn Jahre verstrichen sind. 

Außerdem führen solche Tatsachen zur Unzuverlässigkeit, die darauf schließen lassen, dass Waffen und Munition unsachgemäß aufbewahrt oder verwendet oder an nicht berechtigte Dritte weitergegeben werden. 

Im Übrigen ist die Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 WaffG in der Regel abzulehnen, wenn jemand nach bestimmten Fahrlässigkeitstaten verurteilt wurde oder einer verfassungsfeindlichen Gesinnung in entsprechenden Vereinen, Parteien o. Ä. auslebt beziehungsweise innerhalb der letzten fünf Jahre ausgelebt hat. Siehe für eine detaillierte Auflistung § 5 Abs. 2 WaffG. 

Dem Wortlaut der Norm ist zu entnehmen, dass § 5 Abs. 1 WaffG eine gebundene Entscheidung vorsieht („ besitzen…nicht“), während in § 5 Abs. 2 WaffG eine Regelvermutung enthalten ist („besitzen in der Regel…nicht“). Gebundene Entscheidung meint, dass der Behörde kein Ermessenspielraum zusteht. Sie muss die Zuverlässigkeit ablehnen.

Bei einer Regelvermutung nach § 5 Abs. 2 WaffG ist st zwar von der Unzuverlässigkeit auszugehen. Diese wird jedoch nicht voraus gesetzt. Vielmehr ist die Behörde daran gehalten, gegebenfalls auf besondere Umstände des Einzelfalles Rücksicht zu nehmen. Macht sie von ihrem Ermessensspielraum gar nicht oder unzureichend Gebrauch, ist die Entscheidung rechtswidrig.

Persönliche Eignung

An der persönlichen Eignung nach § 6 WaffG fehlt es insbesondere Geschäftsunfähigen gemäß § 104 BGB und solchen Personen, die abhängig von Alkohol, Medikamenten öde berauschenden Mitteln sind. Teilweise Geschäftsfähigen, also Minderjährige vom vollendeten 7. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (§ 106 BGB), fehlt es in der Regel an der persönlichen Eignung.

Sachkunde

An der Sachkunde nach § 7 WaffG fehlt es Personen, die ihre notwendigen fachlichen und rechtlichen Kenntnisse nicht anhand einer Waffensachkundeprüfung nachweisen können. 

Waffenrechtliches Bedürfnis

Durch das waffenrechtliche Bedürfnis weist der Antragsteller nach, dass substantiierte Gründe bei ihm oder ihr vorliegen, welche eine Erteilung der Erlaubnis rechtfertigen. Ein waffenrechtliches Bedürfnis besteht beispielsweise bei Jägern oder Sportschützen. 

Auch in manchen Zweigen der privaten Sicherheitsbranche ist dieses zu bejahen. Dazu gehören Geld- und Werttransporte sowie der Personenschutz. Die Wachleute schützen hier besonders wertvolle und risikobehaftete Schutzgüter. Daher besteht ein signifikant höheres Risiko gegenüber kriminellerer Energie. Die Sicherheitskräfte sind mit ihren Schutzgütern potentielle Zielscheibe für Raub, Entführung oder Terrorismus. Um dem Vorbeuge zu leisten, dürfen die Mitarbeiter grundsätzlich mit Schusswaffen ausgestattet werden. 

In diesen Fällen beantragt in der Regel das Sicherheitsunternehmen eine Waffenbesitzkarte. Der Wachdienst erwirbt danach Schusswaffen. Die waffentragenden Sicherheitskräfte verfügen über einen Waffenschein. Eine Waffenbesitzkarte benötigen sie nicht, wenn sie keinen eigenen Besitz begründen, sondern lediglich fremden Best als sogenannter Besitzdiener ausüben. 

Siehe auch