Allgemeines

Unter einem Versagungsgrund versteht man Tatsachen, welche die Behörde dazu berechtigten, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Zum Beispiel das Erteilen einer Erlaubnis. Versagungsgründe stellen Sachverhalte dar, an denen die Erlaubnis scheitert. Welche Sachverhalte dies sind, hängt von der Art der Erlaubnis ab. Versagungsgründe existieren beispielsweise im Bewachungsgewerbe nach § 34a GewO oder im Waffenrecht.

Merkmale gewerblicher Bewachung

Erlaubnispflichtige Wachdienstleistungen bedürfen einer Erlaubnis der zuständigen Behörde. Dies geht aus § 34a GewO hervor. Zuständig Behörden ist diejenige, an denen das Unternehmen seinen Betriebssitz beziehungsweise der menschliche Antragsteller seinen Wohnsitz hat. 

Wachgewerbe im Sinne des § 34a GewO umfasst die gewerbliche Bewachung fremden Lebens und Eigentums. Also die Übernahme von Obhuts- und Schutzpflichten und damit einhergehende Verantwortung von Verantwortung gegen eine Bezahlung. 

Bewachen umfasst, dass feindliche Fremdeinwirkungen gegebenfalls mit Gewalt abgewehrt werden. Eine Wachdienstleistung erschöpft sich nicht im Observieren oder reinen Servicefunktionen. So sind etwa die Tätigkeiten von Privatermittlern, Einweisen parkender Kfz auf einem Veranstaltungsgelände oder Babysitten keine Wachdienstleistungen. Daher fallen sie auch nicht unter die regulierenden Vorschriften der Gewerbeordnung. 

Andere Tätigkeiten, wie die Bestreifung öffentlicher Parkanlagen, Bewachung von Asylunterkünften oder Sicherheitsdienst im Kaufhaus, werden von § 34a GewO erfasst und sind damit erlaubnispflichtig. 

Übersicht der Versagungsgründe

In § 34a Abs. 1 S.3 GewO sind vier Versagungsgründe aufgelistet. Danach kann die Gewerbeerlaubnis nicht erteilt werden, wenn:

  1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
  2. der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt,
  3. wenn die notwendige Sachkunde über die rechtlichen und fachlichen Grundlagen fehlen,
  4. der Antragsteller den Nachweis einer Haftpflichtversicherung nicht erbringt.

Zuverlässigkeit

Da mit der Bewachung fremden Lebens und Eigentums die Übertragung hoher Verantwortung einhergeht, dürfen nur zuverlässige Personen die Dienstleistungen anbieten oder ausführen. 

Unter Zuverlässigkeit versteht man die persönliche und fachliche Eignung. Sie fehlt, wenn keine hinreichende Gewähr besteht, dass die Sicherheitskraft ihre Tätigkeit ordnungsgemäß ausführen wird. 

In § 34a Abs. 1 S. 4 GewO werden solche Gründe, welche in der Regel zur Unzuverlässigkeit führen, präzisiert. Wachdienstleister dürfen demnach keine relevanten Einträge im erweiterten Bundeszentralregisterauszug („sauberes Führungszeugnis“) aufweisen. Ferner dürfen sie keiner verfassungsfeindlichen oder verfassungswidrigen Gesinnung nachgehen und Mitglied in entsprechenden Vereinen oder Parteien (gewesen) sein. 

Nicht jede Verurteilung wegen einer Straftat führt automatisch zur Unzuverlässigkeit. Ebenso kann unzuverlässiges Verhalten getilgt werden. Siehe für vertiefte Informationen § 34a Abs. 1 S. 4 GewO.

Der Wortlaut „in der Regel“ statuiert eine Vermutung. Danach ist bei Vorliegen der genannten Gründe grundsätzlich von einer Unzuverlässigkeit auszugeben. „In der Regel“ heißt jedoch, dass etwas zwar oft, aber nicht immer so ist. Der Behörde verbleibt ein Ermessensspielraum. Im Falle besonderer Umstände kann sie also trotz des Tatbestandes die Zuverlässigkeit bejahen. Würde die Behörde diese automatisch verneinen, ohne auf den Kontext im Einzelfall einzugehen, handelte sie sogar rechtswidrig.

Ungeordnete Vermögensverhältnisse

Der Antragsteller darf im Übrigen nicht in „ungeordneten Vermögensverhältnissen“ leben. Nach § 26 Abs. 2 InsO liegt dies vor, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. 

Allerdings ist der gewerbliche Begriff nicht deckungsgleich mit dem der Insolvenzordnung. Aufgrund des Grundsatzes der Gewerbefreiheit, § 1 GewO, sowie dem Grundrecht der Berufsfreiheit, Art. 12 I GG ist der Begriff etwas „zurückhaltender“ auszulegen. Dennoch bietet die Definition in § 26 InsO Anhaltspunkte. 

Allgemein gesprochen muss eine Wachraft ein Mindestmaß an wirtschaftlicher Sicherheit aufweisen. Es darf keine „Überschuldung“ vorliegen, sodass auch keine Zweifel daran bestehen, dass die Dienstleistung ordnungsgemäß ausgeführt werden kann.

Hier fehlt es an dem Zusatz „in der Regel“, sodass ungeordnete Vermögensverhältnisse automatisch zur Versagung der Erlaubnis führen.

Fachliche und rechtliche Fähigkeiten

Es müssen auch die notwendigen fachlichen und rechtlichen Berufskenntnisse vorliegen. Dies erfolgt entweder anhand eines Unterrichtungsnachweises oder erfolgreichen Absolvierens einer Sachkundeprüfung. 

Siehe hierzu: 

Haftpflichtversicherung

Schließlich muss für etwaige Schadensfälle eine ausreichende Haftpflichtversicherung bestehen. Diese Anforderung wird durch § 6 BewachVO konkretisiert. 

Danach sind folgende Mindesthöhen zu beachten:

  1. für Personenschäden 1 Million Euro, 
  2. für Sachschäden 250.000 Euro, 
  3. für das Abhandenkommen bewachter Sachen 15.000 Euro, 
  4. für reine Vermögensschäden 12.500 Euro.