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Der Begriff des Verrichtungsgehilfen stammt aus dem Deliktsrecht. Das Deliktsrecht ist im Wesentlichen in den Paragraphen 823 bis 853 BGB geregelt. Darin sind die Voraussetzungen enthalten, unter denen Ersatzansprüche geltend gemacht werden können. Diese Ersatzansprüche sind meist finanzieller Art. Im Einzelfall kann sich der Anspruch auch auf andere Ziele wie die Herausgabe eines Gegenstandes richten. 

Die Konstellation zwischen Geschäftsherr – Verrichtungsgehilfe – Geschädigter ist in § 831 Abs. 1 BGB aufgegriffen. Ein solches Personenverhältnis kann zum Beispiel vorliegen in der Form: Sicherheitsunternehmer – Wachkraft – Geschädigter. 

 

Grundgedanke 

Nach § 831 I BGB kann sich der Geschäftsherr (also zum Beispiel ein Sicherheitsunternehmer) ersatzpflichtig machen, wenn der Verrichtungsgehilfe einer anderen Person einen Schaden zufügt. Zum Beispiel, wenn infolge einer unsachgemäßen Bewachung das Schutzobjekt beeinträchtigt wird. Der Gedanke dieser Norm ist, dass der Geschäftsherr für das Verhalten des Verrichtungsgehilfen haftet. So wie der Geschäftsherr einerseits vom Verrichtungsgehilfen finanziell profitiert, hat er andererseits die Nachteile zu tragen. 

 

Voraussetzungen

Das Merkmal des Verrichtungsgehilfen erfüllt, wer folgende Voraussetzungen erfüllt:

Eine weisungsgebundene Tätigkeit ist das Gegenteil von Selbstständigkeit. Der Verrichtungsgehilfe ist das Gegenteil zur freiberuflichen Wachkraft. Er hat konkrete Vorgaben hinsichtlich des Bewachungsauftrages umzusetzen. Etwa Vorgaben hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort, Arbeitsumfang, etc. Der Geschäftskreis eines Anderen ergibt sich zum Beispiel aus dem Bewachungsvertrag, den der Sicherheitsunternehmer mit einem Auftraggeber schließt.

 

Befreiung von der Haftung

Der Sicherheitsunternehmer kann sich von der Haftung für das Verschulden seiner Angestellten befreien. Gemäß § 831 Abs. 1 S.2 BGB tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl, Organisation und Überwachung der Tätigkeit die erforderliche Sorgfalt beachtet hat. Das heißt in anderen Worten: der Sicherheitsunternehmer haftet nur dann, wenn ihn ein Auswahlverschulden, Organisationsverschulden oder Überwachungsverschulden trifft.

Auswahlverschulden meint in diesem Zusammenhang, dass eine unqualifizierte oder ungeeignete Wachkraft für den Auftrag ausgewählt wurde und der Sicherheitsunternehmer das bei sorgfältiger Betrachtung hätte erkennen können. Organisationsverschulden bezieht sich auf die betriebsinternen Organisation und Überwachung auf die Kontrolle des Wachauftrages. Die Anforderungen variieren im Einzelnen. So kann von einem Sicherheitsunternehmer nicht verlangt werden, seine Angestellten pausenlos zu kontrollieren. 

Aus der negativen Formulierung des § 831 Abs. 1 S. 2 BGB geht hervor, dass ein Verschulden vermutet wird. Das heißt, der Unternehmer ist in der Beweislast. Er muss substantiiert darlegen, weshalb das Unternehmen gerade nicht haften soll. 

Gegen ein Verschulden des Wachunternehmens sprechen: