Die Verordnung  über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Schutz und Sicherheit ist ein staatlich erlassenes Regelwerk. In dreizehn Paragraphen und zwei Anlagen regelt es in relativ kompakter Form den Aufbau, die Inhalte und rechtlichen Rahmenbedingung der Fortbildung. 

Das Regelwerk wurde im Jahr 2003 erlassen. Drei Jahre später folgten entsprechende Verordnungen für die Ausbildungsberufe zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit (FKSS) und Servicekraft für Schutz und Sicherheit (SKSS). Die Fortbildung zum Meister oder zur Meisterin für Schutz und Sicherheit knüpft an einen bereits erlangten Abschluss in einer einschlägigen Ausbildung oder Berufserfahrung an. Die Fortbildung bereitet auf Sach-, Organisations- und Führungsaufgaben in der Wach- und Sicherheitsbranche vor, § 1 Abs. 2. 

Inhaltliche Aspekte 

Nach § 2 Abs. 1 umfasst die Fortbildung drei inhaltliche Zielrichtungen:

  1. Berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse,
  2. grundlegende Kenntnisse und 
  3. handlungsspezifische Kenntnisse.

Die grundlegenden Inhalte werden ausführlich in § 4 ausgeführt. In § 5 werden handlungsspezifische Kenntnisse erläutert.

Wer kann MeisterIn für Schutz und Sicherheit werden? 

In § 3 Abs. 1 können angehende Meister die Voraussetzungen einsehen, welche an die Fortbildung geknüpft sind. Demnach ist zu der Fortbildung zugelassen, wer:

  1. eine Abschlussprüfung in einem dreijährigen anerkannten Ausbildungsberuf, der einem sicherheitsrelevanten Beruf zugeordnet werden kann mit Erfolg abgelegt hat, oder
  2. eine Abschlussprüfung in einem anderen sicherheitsrelevanten anerkannten Ausbildungsberuf mit Erfolg abgelegt hat und eine mindestens einjährige Berufspraxis hat oder
  3. eine Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf mit Erfolg abgelegt hat und eine mindestens zweijährige Berufspraxis hat oder
  4. eine mindestens vierjährige Berufspraxis oder
  5. eine Prüfung zur Geprüften Werkschutzfachkraft mit Erfolg abgelegt hat.

Volltext der Verordnung

http://www.gesetze-im-internet.de/schsimeistprv/BJNR043300003.html