Unter der Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit versteht man ein staatliches Regelwerk, welches die Ausbildung zur FKSS rechtlich formalisiert und durch Regeln einem einheitlichen Rahmen unterwirft. Aus Sicht des Gesetzgebers soll damit mehr Klarheit und Einheitlichkeit zwischen den einzelnen Bundesländern gewahrt werden. Damit wird vor allem ein einheitliches Niveau und Qualität der Ausbildung sichergestellt. Aus Perspektive der angehenden Sicherheitskraft bietet die Verordnung interessante Einblicke in den Ausbildungsberuf. Denn die Verordnung enthält durch ihre Regelungen präzise und verlässliche Informationen über Ablauf und Inhalte der Ausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit. 

Eckdaten zur Ausbildung Fachkraft für Schutz und Sicherheit

Aus § 1 der Verordnung geht hervor, dass es sich bei der Ausbildung zur FKSS um einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne des Berufsbildugnsgesetzes handelt, vgl. § 4 Abs. 1 BBiG. Die Ausbildung beträgt drei Jahre, § 2.

Ausbildungsrahmenplan und Ausbildungsberufsbild

In § 3 ist der Ausbildungsrahmenplan und das Ausbildungsberufsbild geregelt. Die Die Berufsausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit gliedert sich demnach grob in die Abschnitte A und B. Abschnitt A umfasst sogenannte berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Abschnitt B die integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. 

Im ersten Abschnitt der Ausbildung werden acht Themenkomplexe behandelt. Jede FKSS erlangt darin Kenntnisse über: 

  1. Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste. Dies umfasst die einer FKSS zur Verfügung stehenden Rechte. Dazu zählen die Jedermannsrechte und das Hausrecht sowie Besitzdienerrechte. 
  2. Sicherheitsdienste. Hier geht es um die Struktur des Wachgewerbes, von einzelnen Sicherheitsdiensten und den Maßnahmen von Sicherheitskräften.
  3. Kommunikation und Kooperation. Von Bedeutung ist die Fähigkeit, im Team mit anderen Wachkräfte zu kooperieren und der Dialog mit Kunden.
  4. Schutz und Sicherheit
  5. Verhalten und Handeln bei Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen
  6. Sicherheitstechnische Einrichtungen und Hilfsmittel
  7. Ermittlung, Aufklärung und Dokumentation
  8. Planung und betriebliche Organisation von Sicherheitsleistungen. Dazu gehört das Erstellen von Risikoanalysen, Angeboten, Teamgestaltung und Kundenmanagement. 

In Abschnitt B werden folgenden Komplexe unterrichtet: 

  1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht. Spezielle Kenntnisse in den einschlägigen Rechtsgebieten. 
  2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
  3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
  4. Umweltschutz

Nach § 4 der Verordnung wird die Ausbildung von Berufsschulen (theoretischerTeil) und fachlich qualifizierten Ausbildern (praktischer Teil) durchgeführt. In den Paragraphen 5, 6 und 7 können Sicherheitskräfte detaillierte Informationen über den Ablauf und die Wertung der Prüfung zur FKSS erfahren. 

Der gesamte Gesetzestext ist abrufbar unter:

http://www.gesetze-im-internet.de/schsiausbv_2008/index.html

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