Unter dem Begriff der Verkehrssicherungspflicht versteht man aus der Praxis stammende Pflichten, aus denen sich die Maßstäbe sorgfaltsgemäßen Handelns ergeben und damit einhergehend die Haftung bei unsorgfältigem (fahrlässigen) Verhalten. 

Wer fahrlässig fremde Rechtsgüter verletzt, macht sich in strafrechtlicher Sicht strafbar und aus privatrechtlich in finanzieller Sicht haftbar. Nur was bedeutet fahrlässiges Verhalten? Objektiv ist das Außerachtlassen der erforderlichen Sorgfalt gemeint. Da dies im Einzelfall schwer bestimmbar ist, haben sich in der Praxis bestimme Maßstäbe herausgebildet. 

Verkehrssicherungspflichten umfassen demnach die Maßnahmen, die ein besonnenen und pflichtbewusst handelnder Mensch in der konkreten Situation treffen würde. Die Maßstäbe sind dabei dem Wandel der Zeit unterworfen. In den 1970er-Jahren war der Einbau von Anschnallgurten absurd. Heute erscheint hingegen die Vorstellung grotesk, dass ein Autohersteller auf die Sicherheitsmaßnahme verzichten würde. Verkehrssicherungspflichten können sich aus verschiedenen Ursachen heraus ergeben. Wer eine Gefahrenquelle eröffnet, muss die notwendige und zumutbaren Vorkehrungen treffen, um eine Verletzung anderer Rechtsgüter zu verhindern.

 Eine abstrakte Gefahrenquelle ergibt sich zum Beispiel in der Haltung von Wachhunden. Das Wachunternehmen und der Hundeführer müssen zahlreiche Sicherheitsmaßnahmen treffen, um eine Verletzung anderer Menschen zu verhindern. Die hierzu vorgeschriebenen Anforderungen in der einschlägigen Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 23 sind nichts anderes, als eine Konkretisierung der Verkehrssicherungspflichten. Das Gleiche gilt für andere Gefahrenquellen, wie zum Beispiel das Führen einer Dienstwaffe. 

Außerdem gibt es sogenannte berufsbezogene Verkehrssicherungspflichten. Wer als Sicherheitskraft die Verantwortung für fremdes Leben oder Eigentum übernimmt, übernimmt damit auch die Haftung für Verletzungen der fremden Rechtsgüter.