Als Vergehen bezeichnet man nach § 12 Abs. 2 StGB solche Straftaten, die nicht mit mindestens einem Jahr Gefängnisstrafe sanktioniert werden, sondern mit einem geringeren Strafmaß oder Geldstrafe. Dazu gehört beispielsweise die einfache Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB oder Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB. Im Unterschied zum Vergehen sind Verbrechen schwerwiegendere Straftaten, die mit einer Gefängnisstrafe nicht unter einem Jahr bestraft werden.