Allgemeines
Unter verdeckten Ermittlungen versteht man das Erheben von Beweisen im Verborgenen. Meist geht es um die heimliche Observation von anderen Personen durch sogenannte „V-Leute“, die im Verdacht stehen, eine (besonders gravierende) Straftat begangen zu haben. Sowohl privat beauftragte Detektive als auch Polizei und Staatsanwaltschaft können an verdeckten Operationen beteiligt sein. Private und staatliche Ermittlungen unterscheiden sich erheblich:
Verdeckte Detektivarbeit
Detektive sind anders als der Staat nicht für die Verhütung und Abwehr von Gefahren zuständig, sondern stehen in einem vertraglichen Verhältnis zu einem Auftraggeber. Privatermittler handeln aus kommerziellen Interessen. Sie werden beauftragt, wenn es
- keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein Tätigwerden des Staates gibt
- oder Interessen verfolgt werden, die nicht durch den Staat geschützt werden.
So können Detektive zum Beispiel eingesetzt werden, wenn ein Supermarktbetreiber vermutet, dass ein bestimmter Mitarbeiter regelmäßig Waren entwendet. Es gibt aber keinerlei Hinweise, dass der Verdächtigte tatsächlich Täter gewesen ist. Zur zweiten Gruppe zählen beispielsweise Aufträge, die darauf gerichtet sind, dem Partner Ehebruch nachzuweisen oder einer angestellten Sicherheitskraft den Verstoß gegen ein gesetzliches Wettbewerbsverbot. Nicht nur die Interessenlage bei Beauftragung eines Detektivs unterscheidet sich von der Arbeit der Strafverfolgungsbehörden. Anders als Polizei und Staatsanwaltschaft dürfen sich Privatermittler nicht auf Hoheitsrechte berufen.
Hoheitsrechte
Unter Hoheitsrechten versteht man solche Befugnisse, die nur bestimmten Staatsdienern (Hoheitsträgern) vorbehalten sind. Der Gegenbegriff lautet Jedermannsrechte. Also Rechte, die jeder Bürgerin und jedem Bürger zustehen. Detektive stehen zu ihren Kunden und Observationszielen in einem gleichrangigen, privaten Rechtsverhältnis. Privatermittler dürfen in die Rechte anderer Personen nur eingreifen, wenn dies durch ein Jedermannsrecht gedeckt ist. Dazu zählen insbesondere:
- Notwehr, Nothilfe und Notstand gemäß §§ 32, 34 StGB
- Notwehr gem. § 227 BGB
- Notstand gem. §§ 228, 904 BGB
- Besitzerrechte gem. §§ 859 ff. BGB
- Vorläufiger Festnahme gem. § 127 Abs. 1 StPO
Videoüberwachung
Häufig greifen Privatermittler zur Durchführung ihrer Aufgaben zu Videokameras. Wer fremde Personen filmt, verletzt u.U. dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht. Die Anfertigung solchen Materials kann zur eigenen Strafbarkeit führen und darf in Prozesses nicht als Beweis verwertet werden. Daher ist dieses Mittel äußerst vorsichtig zu nutzen.
Zeugenaussage
Darüber hinaus können Detektive allerdings als Zeugen auftreten und in Prozessen ihre eigenen Eindrücke schildern. Je präziser und widerspruchsfreier Angaben gemacht werden können, desto höher ist grundsätzlich dessen Beweiskraft einzuschätzen.
Staatliche verdeckte Ermittlungen
Die verdeckte Ermittlungsarbeit staatlicher Organe ist unter strengen Voraussetzungen im größeren Umfang zulässig. Anders als bei Detektiven ist nicht die Beauftragung eines Kunden Auslöser der Ermittlungsarbeit. Stattdessen werden Staatsanwaltschaft und Polizei „von Amts wegen“ bei Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage tätig.
Gemäß § 110a StPO dürfen verdeckte Ermittler zur Aufklärung von Straftaten eingesetzt werden, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen worden ist. Der Einsatz ist nur zulässig, soweit die Aufklärung auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Zur Aufklärung von Verbrechen dürfen Verdeckte Ermittler außerdem eingesetzt werden, wenn die besondere Bedeutung der Tat den Einsatz gebietet und andere Maßnahmen aussichtslos wären.
In § 110a Abs. 2 StPO werden Verdeckte Ermittler als Beamte des Polizeidienstes definiert, die unter einer ihnen verliehenen, auf Dauer angelegten, veränderten Identität agieren. Man bezeichnet diese Personen im Volksmund auch als „V-Leute“.