Hintergrund

Unter der Verdachtskündigung versteht man eine besondere Art der personenbezogenen Kündigung. Das Merkmal „Verdacht“ oder „personenbezogen“ weist auf den Grund, d.h. die Rechtfertigung der Kündigung hin. Die Kündigung ist das „schärfste Schwert“ des Arbeitgebers. Die arbeitgeberseitige Kündigung hat für den Arbeitnehmer erhebliche Folgen. Da von der Erwirtschaftung eines Einkommens im Regelfall die Gestaltung des Lebensunterhaltes und der sozialen Teilnahme an der Gesellschaft abhängt, ist sie für den Gekündigten mit weitreichenden Folgen behaftet. Darum schränkt der Gesetzgeber das Kündigungsrecht ein. Demnach darf nicht willkürlich gekündigt werden. Fällt der Betrieb unter das Kündigungsschutzgesetz (KSchG), ist stets ein rechtfertigender Grund nach § 1 KSchG erforderlich (siehe hierzu den Artikel Kündigungsschutzgesetz).

Ein Kündigungsgrund kann sich danach aus verhaltensbedingten, betrieblichen oder personenbezogenen Ursachen ergeben. Die Verdachtskündigung stellt dabei eine zulässige Möglichkeit dieser personenbezogenen Kündigung dar.

Voraussetzungen der Verdachtskündigung

Das besondere an der Verdachtskündigung ist, dass dem Arbeitnehmer gekündigt wird, obwohl noch gar nicht erwiesen ist, dass er eine Straftat tatsächlich begangen hat. Daher genügt nicht jede Form des Verdachts. 

Erforderlich ist ein sogenannter dringender Tatverdacht, der sich auf objektive Tatsachen stützen kann. Anzeichen dafür ist zum Beispiel die Anklageerhebung vor einem Strafgericht. Außerdem muss der Verdacht muss so gravierend sein, dass dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung im Einzelfall nicht zumutbar ist. Die Schwelle zur Zumutbarkeit variiert je nach Berufsart, Berufsposition, etc.. 

Strengerer Beurteilungsmaßstab in der Sicherheitsbranche

Ein Arbeitnehmer aus der Sicherheitsbranche ist nach § 34a GewO für die gewerbliche Bewachung fremden Lebens und Eigentums zuständig. Er wehrt feindliche Fremdeinwirkungen und Gefahren gegen Schutzgüter ab. Dieser Schutzauftrag geht mit der Übertragung von hoher Verantwortung einher, die sich teilweise auf das Rechtsgut Leben oder hohe Vermögenswerte erstreckt. Aufgrund dieser Verantwortung besteht regelmäßig ein besonders hohes Interesse an einer vertrauenswürdigen Person. Führt eine im Bundeszentralregister eingetragene tatsächlich begangene Straftat zu einer Versagung der Zuverlässigkeit, kann auch der dringende Verdacht in der Sicherheitsbranche zum Verlust des Arbeitsplatzes führen. Die Frage der Zumutbarkeit wird individuell betrachtet. Der Maßstab in der Sicherheitsbranche ist etwas strenger anzulegen. 

Bedeutung von Umständen des Einzelfalls

Die Beurteilung der Auswirkungen eines Verdachts auf den Arbeitsplatz, hängt auch von der konkreten Beschäftigungsart ab. Wer zum Beispiel als Ladendetektiv angestellt ist und sich wegen dringenden Verdachts auf Bandendiebstahl (§§ 242, 244 StGB) oder Raub (§ 249 StGB) verantworten muss, ist nicht vertrauenswürdig für die Bewachung fremder Vermögenswerte. Das gleiche gilt, wer etwa wegen Körperverletzungsdelikte im Verdacht steht. „Weiche“ Delikte wie einfacher Diebstahl und einfache Körperverletzung rechtfertigen im Regelfall allerdings keine Kündigung. 

Aufklärungspflicht

Weil die Kündigung das „schärfste Schwert“ ist, muss der Arbeitgeber vor dessen Erklärung gegebenfalls mildere Mittel versuchen. So muss der Arbeitgeber sich zunächst selbst bemühen, den Sachverhalt aufzuklären. Dies gilt insbesondere, wenn die mutmaßliche Tat am Arbeitsplatz begangen wurde. 

Anspruch auf Wiedereinstellung

Der Gekündigte hat ein Recht, wieder in dem Betrieb eingestellt zu werden, wenn sich der Verdacht nicht bewahrheitet hat. Dies äußerst sich zum Beispiel in einem richterlichen Freispruch des Betroffenen.