Das Verbot berauschender Mittel findet sich in der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 23. Der Sicherheitsmitarbeiter muss während des Dienstes nüchtern sein. Der Konsum von Alkohol oder sonstigen Betäubungsmitteln ist auf der Arbeit und in einem angemessenen Zeitraum vorher untersagt.