Veranstaltungsordnungsdienste (kurz VOD) gewährleisten die Sicherheit einer Veranstaltung und finden in der Planung und Durchführung von Events ihre Anwendung.
Die Musterversammlungsstättenverordnung verlangt vom Betreiber den Einsatz von Ordnungsdienstleistern. Herbei ist problematisch, dass der Gesetzgeber den Begriff der Ordnung nicht definiert. In der Alltagssprache wird „Ordnung“ gleichbedeutend mit „Sicherheit“ verwendet. Daraus resultiert die fälschliche Annahme eine Ordnungskraft müsse dieselben Vorraussetzungen wie eine Sicherheitskraft erfüllen. Eine präzise Unterteilung zwischen Ordnung- und Sicherheitsaufgaben ist jedoch zwingend erforderlich, um einzelne Positionen entsprechend qualifizierten Personen eindeutig zuteilen zu können.

Ein großer inhaltlicher Unterschied zwischen den beiden Handlungsfeldern Veranstaltungsordnungsdienst (VOD) und Sicherheitsdienstleistungen (SDL) ist im Gesetz ersichtlich. Der VOD ist keine klassische Sicherheitsdienstleistung im rechtlichen Sinne, sondert führt eine Reihe von speziellen Aufgaben (Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung) auf Veranstaltungen aus.

In § 43, Absatz 4 der Musterversammlungsstättenverordnung (vgl. [9]) heißt es:

1. Der Ordnungsdienstleiter und die Ordnungsdienstkräfte sind für die betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen verantwortlich. 2. Sie sind insbesondere für die Kontrolle an den Ein- und Ausgängen und den Zugängen zu den Besucherblöcken, die Beachtung der maximal zulässigen Besucherzahl und der Anordnung der Besucherplätze, die Beachtung der Verbote des § 35, die Sicherheitsdurchsagen sowie für die geordnete Evakuierung im Gefahrenfall verantwortlich.

Weitere Tätigkeiten des Veranstaltungsordnungsdienstes werden in der März-Ausgabe 2014 vom BDSW genannt:
– Kartenabriss und Platzanweisung,
– Zutritts- und Zufahrtskontrollen,
– Steuerung von Menschenströmen durch Information,
– Evakuierungshelfer,
– Mengenkontrolle der Bereiche,
– Bergen von hilfsbedürftigen Personen,
– Lenkung des ruhenden und fließenden Verkehrs auf dem Veranstaltungsgelände,
– Freihalten von Flucht- und Rettungswegen.