Begehungsvarianten

Urkundenfälschung ist ein betrugsähnliches Delikt und kann in der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 267 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe und in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren bestraft werden. 

Es gibt drei Begehungsvarianten, um das Delikt aus § 267 StGB zu begehen:  

  1. Herstellen einer unechte Urkunde

Der Hersteller der unechten Urkunde gibt sich als eine berechtigte Person aus beziehungsweise erweckt den Anschein einer  Berechtigung. In Wahrheit ist der Täter nicht berechtigt, die Urkunde herzustellen. 

Dazu zählt beispielsweise, ein Bauteil mit fremden Sicherheitszertifikaten zu schmücken.

 

  1. Verfälschen einer echten Urkunde

Jede nachträgliche Veränderung des gedanklichen Inhalts einer echten Urkunde, durch die der Anschein erweckt wird, als habe der Aussteller die Erklärung in der Form abgegeben, wie sie nach der Veränderung vorliegt. 

Zum Beispiel eigenmächtige Verändern des Kaufpreises auf einem Etikett. 

 

  1. Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde 

Einer Urkunde wird gebraucht, wenn sie dem Empfänger zugänglich gemacht wird. 

Etwa, wenn die Verkaufsware mit manipuliertem Preisschild an der Kasse vorgezeigt wird.

 

Besonders schwerer Fall nach § 267 Abs. 3 StGB

Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

  1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
  2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
  3. durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
  4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.