Eine Person gilt im gewerberechtlichen Sinne als unzuverlässig, wenn sie zur Beantragung einer Erlaubnis nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Allgemein gilt der Grundsatz der Gewerbefreiheit, vgl. § 1 GewO. Manche Branchen sind jedoch staatlichen Beschränkungen unterworfen. So wird zum Beispiel das Wach- und Sicherheitsgewerbe durch § 34a GewO reguliert. Danach dürfen nur zuverlässige Personen Dienstleistungen arbeiten, welche auf die Bewachung fremden Lebens oder Eigentums gerichtet sind. 

Zuverlässigkeitsbeschränkungen finden sich auch auf anderen Ebenen. So ist zum Beispiel unzuverlässigen Personen die Erlaubnis zum Besitz, Erwerb oder Führen einer Waffe zu versagen.

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