Allgemeines
Untreue bezeichnet eine Straftat gemäß § 266 Abs. 1 StGB, welche mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden kann. Bei der Untreue ruft der Täter einen Vermögensschaden durch Verletzung seiner Schutzpflichten für die Betreuung fremden Vermögens hervor. Anders als bei anderen Vermögensdelikten wie Diebstahl, Betrug oder Raub wohnt dem Täter eine besondere Pflichtenstellung inne. Gerade diese Beschützerpflicht wird hier ausgenutzt, um bei dem Opfer einen Vermögensschaden hervorzurufen.
Merkmale der Untreue
Eine Vermögensbetreuungspflicht kann zum Beispiel in folgenden Täter-Opfer-Konstellationen bestehen:
– Geschäftsführer oder Vorstand eines Unternehmens
– Filialleiter
– Prokuristen
Die Grenzen lassen sich nicht starr bestimmen, es kommt auf die Umstände des Einzelfalles an. Maßgeblich ist das Maß an Eigenverantwortung des Täters und Vertrauen, welches im entgegengebracht worden ist. Das Betreuen fremden Vermögens geht über das einfache Abwickeln von Auszahlungen (z. B. Kassendienste) in der Regel hinaus. Es erfordert ein überdurchschnittliches Maß an Selbstständigkeit und Entscheidungsbefugnissen.
Die verschachtelte Formulierung des § 266 StGB wird allgemein als missglückt angesehen. Insgesamt gibt es zwei Arten der Untreue. Einerseits durch Treuebruch oder die spezielle Variante des Missbrauchs. Für den Vermögensschaden gelten dieselben Voraussetzungen wie für Betrug. Der Täter muss mit bedingtem Vorsatz handeln.
Siehe auch
- Betrug
- Diebstahl
- StGB
- Straftat
- Vorsatz