Kurzerklärung
Unter dem Begriffspaar Unterweisen und Einarbeiten versteht man Maßnahmen eines Betriebs zur Eingliederung seiner neuen Mitarbeiter. Anhand dieser Maßnahmen lernt der Angestellte das Unternehmen zum ersten mal „von Innen“ näher kennen und wird über die grundlegenden Sicherheits- und Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit unterrichtet.
Die Unterweisung ist für den Arbeitgeber verpflichtend, § 12 Abs. 1 ArbSchG: „Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen.“ § 81 BetrVG führt dies näher aus, demnach der Arbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung über die Unfall- und Gesundheitsgefahren unterrichtet werden muss, denen er bei der Beschäftigung ausgesetzt ist.
Ablauf der Eingliederung
Vor Durchführung der Eingliederungsmaßnahmen sollte der Personalverantwortliche die wichtigsten Informationen über Arbeitsstätte, -tätigkeit und -organisation sammeln. Für den Fall von Gefahren sollte eine Ansprechperson ausgewählt werden. dazu kommen beispielsweise der betriebliche Sicherheitsbeauftragte in Betracht oder sonstige Personen mit einer Ersthelfer-Ausbildung.
Dann wird ein Rundgang durch das Betriebsgelände durchgeführt. Der angehenden Arbeitskraft sind dort die wichtigsten Einrichtungen zu zeigen. Zum Beispiel Küche, Sanitäranlagen oder Umkleidekabinen. Ferner sollte der Mitarbeiter über die Arbeitsabläufe aufgeklärt werden: welche Inhalte hat eine Schicht, wie lauten die Arbeitszeiten, wie ist der Schichtwechsel organisiert, etc.Bei erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit sollte zudem ein erfahrener Kollege zur Seite stehen, welcher bei der Einarbeitung Hilfe anbietet.
Von grundlegender Bedeutung ist auch eine Erläuterung des Brandschutzkonzeptes sowie die Erläuterung des Notfalls- und Havarieplans. Das heißt, der Beschäftigte ist über Unfall- und Brandgefahren, Abläufe einer Evakuierung und Meldung des Schadensereignisses und die Verkehrssicherung bei Unfällen zu unterrichten.
Ebenso ist der Angestellte über einen angemessenen Umgang mit Arbeitsmitteln aufzuklären. Grundlegende Aspekte für sicherheitsgerechtes Verhalten sind in § 9 BetrSichV detailliert erläutert. Außerdem können wichtige Hinweise gegebenfalls die Betriebsanleitung eines Arbeitsutensils entnommen werden.
Für spezifische Tätigkeiten sind spezielle Schutzgesetze zu beachten. So wird beispielsweise der gesundheitsgerechte Umgang mit schweren Lasten durch § 2 LasthandhabV konkretisiert. Wer gewerblich im Wach- und Sicherheitsgewerbe tätig ist, der findet über Diensthunde, Waffen und Ähnliches genaue Anweisungen in DGUV Vorschrift 23.
Schließlich muss der Betrieb beachten, dass eine ergangene Eingliederung ordnungsgemäß festgehalten wird § 4 DGUV Vorschrift 1. Entsprechende Informationen über Inhalt, Datum und Identität der Teilnehmenden sollte aus haftungsrechtlichen Gründen min. zwei Jahre aufbewahrt werden. Im Hinblick auf die Unterrichtung ist zu beachten, dass diese regelmäßig (einmal jährlich) wiederholt werden muss, § 14 ArbSchG.