Träger der Unfallverhütungsvorschriften sind die Berufsgenossenschaften. Die einzelnen Erlasse müssen vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt werden. Das Ministerium erfüllt dabei die Funktion einer Fachaufsicht.
Inhalte der UVV:
– Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen, welche die Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffen haben,
– Form der Verantwortungsübertragung zur Verhütung der oben genannten Punkte,
– Vorschriften zum Verhalten der Versicherten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren,
– vom Unternehmer verpflichtende arbeitsmedizinische Untersuchungen und sonstige Maßnahmen, welche während und nach der Verrichtung von Arbeiten, die für Versicherte oder für Dritte mit arbeitsbedingten Gefahren für Leben und Gesundheit verbunden sind, veranlasst werden müssen,
– Voraussetzungen, die der Arzt erfüllen muss (nur in dem Falle, dass die Untersuchung nicht durch eine weitere Rechtsvorschrift geregelt ist),
– Pflichten zur Bereitstellung von Erste-Hilfe-Maßnahmen im Unternehmensgebäude beziehungsweise dem mobilen Arbeitsplatz,
– Vorgaben zur Verfügbarkeit von ausreichend Betriebsärzten, Sicherheitsingenieuren und andere Fachkräften,
– die Zahl der Sicherheitsbeauftragten, die nach § 22 SGB VII zu bestellen sind.