Grundlagen

Fachsprachlich werden als Unfall solche Unfälle bezeichnet, die nicht die Voraussetzungen des § 8 Abs .1 SGB VII erfüllen und somit keinen Arbeitsunfall darstellen. Ein Arbeitsunfall setzt voraus, dass ein Versicherter infolge seiner versicherten Tätigkeit einen Körperschaden erleidet. So sind zum Beispiel fest angestellte Sicherheitsmitarbeiter über die Verwaltungsberufsgenossenschaft unfallversichert. Tritt im Rahmen einer Sicherheitsdienstleistung aufgrund betriebstypischer Risiken ein Unfall auf, handelt es sich um einen Arbeitsunfall. 

Beispiel: ein Sicherheitsmitarbeiter im Außendienst rutscht bei einem Alarmrundgang aus und bricht sich das Bein.

Arbeitsunfälle und allgemeine Unfälle haben gemeinsam, dass unvorhergesehen ein unfreiwilliger Schaden entsteht. Allgemeine Unfälle erfassen jedoch solche Szenarien jenseits des Tatbestandes von § 8 Abs. 1 SGB VII. 

Abgrenzung zum Arbeitsunfall

Anders als beim Arbeitsunfall fehlt es bei sonstigen Unfällen an einem Zusammenhang zum beruflich bedingten Risiko. Der Schaden tritt aufgrund einer Handlung ein, die aus betriebsfremden Motiven erfolgt. Zum Beispiel bedingt durch familiäre, soziale oder eigenwirtschaftliche Interessen. Etwa beim Einkauf von Lebensmitteln, Verwandtenbesuchen oder Ausübung von Hobbys etc. 

Die An- und Abreise zum Arbeitsort ist aber prinzipiell dem Betriebsrisiko zuzurechnen. Diese Zugehörigkeit wird aber aufgehoben, wenn der angestellte Sicherheitsmitarbeiter nicht den direkten Weg wählt, sondern die Fahrt mit weiteren Interessen privater Natur verbindet.