Allgemeines

Unter Überfallprävention versteht man die Summe aller vorbeugenden Maßnahmen zur Verhinderung von Raubüberfällen in Verkaufsstellen, Banken, Spielstätten oder ähnlichen Dienststellen (zum Beispiel Zahldienststelle einer staatlichen Einrichtung). 

Der Begriff Überfall ist in einem etwas weiteren Sinne als der strafrechtliche „Raub“ gemäß § 249 Abs. 1 StGB zu verstehen. Stattdessen steht Überfall für den Entzug von Wertgegenständen durch den gezielten Einsatz von Gewalt und Drohung So gelten die Maßnahmen auch gegen deliktisches Verhalten wie räuberische Erpressung (§§ 253, 255 StGB) oder erpresserischer Menschenraub (§ 239a StGB) entsprechend. 

Überfallprävention als Arbeitsschutzmaßnahme

Maßnahmen zur Überfallprävention werden in DGUV Vorschrift 25 festgehalten. Dabei handelt es sich um Unfallverhütungsvorschriften der gesetzlichen Unfallversicherer. Bei DGUV-Vorschriften handelt es sich um höchst detaillierte Vorschriften zur Präzisierung solcher Maßnahmen, welche zur Bekämpfung von Arbeitsunfällen und betrieblich veranlassten Gefahren notwendig sind. 

Im Unterschied zu anderen Gesetzen, zum Beispiel denjenigen des StGB, werden Unfallverhütungsvorschriften nicht unmittelbar durch Gesetzgebungsorgane des Staates geschaffen. DGUV-Vorschriften stammen aus der Praxis und nicht vom Parlament. Für das Verfassen der verbindlichen Regeln und Leitlinien sind Fachkräfte aus den jeweiligen Branchen zuständig. Die Regeln werden anschließend durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales formell verkündet. 

Grundgedanke dieser rechtlichen Besonderheit: nur die Angehören der (Sicherheits-)Branche verfügen über die notwendigen Fachkenntnisse und Erfahrung, um derartig detaillierte Regelungen vernünftigerweise verfassen zu können. 

Auch wenn die Unfallverhütungsvorschriften nicht von einem klassischen Gesetzgebungsorgan herrühren, sind sie dennoch rechtlich verbindlich. Ein fahrlässiger oder gar vorsätzlicher Verstoß stellt u.U. ordnungswidriges Verhalten dar und kann zu Geldstrafen oder gar Freiheitsstrafen führen. 

DGUV-Maßnahmen zur Verhinderung von Überfällen

Das Regelwerk ist folgendermaßen strukturiert: 

Zunächst ein Überblick über den Anwendungsbereich des Gesetzes und anschließend einige Grundregeln. Danach werden Pflichten formuliert, welche in konkreten Situation zu beachten sind. Zum Beispiel der Umgang mit Bargeld und sonstigen Zahlungsmitteln oder Wertsachen. Zum Schluss noch sogenannte Schlussvorschriften, welche v.a. den zeitlichen Anwendungsbereich präzisieren.

Ein allgemeines Grundprinzip der Überfallprävention lautet: den Anreiz zur Begehung von Überfällen größtmöglich verringern, § 5 Abs. 1 DGUV Vorschrift 25. Hier leisten Überwachungskameras einen wichtigen Beitrag. Eine Videoaufzeichnung verhindert den Überfall zwar nicht aktiv, schreckt aber ab (sogenannte passive Schutzmaßnahme). In öffentlich zugänglichen Bereichen müssen hier allerdings entgegenstehende Rechter Dritter (Stichwort Datenschutz!) berücksichtigt werden. Überwachung muss stets verhältnismäßig sein, § 7 Abs. 2.

Außerdem sind die Zugriffsmöglichkeiten Unbefugter zu reduzieren. Transporte von Wertgegenständen Solen möglichst unauffällig und stets gemeinschaftlich erfolgen. Bei dem Wechsel von Bargeldbeständen muss ausreichend Sichtschutz gewährleistet werden, § 13 Abs. 2.

Maßnahmen zum Umgang mit Unfällen

Der Überfallprävention schließen sich Maßnahmen an, die nach einem Überfallereignis getroffen werden müssen. So dient der Notfallplan als Ausgangspunkt und Stütze bzgl. der Betreuung von Überfallopfern in Hinsicht auf etwaige körperliche und geistig-seelische Schäden.