Allgemeines

Kommen Hunde im Zusammenhang mit wach- und sicherheitsgewerblichen Dienstleistungen zum Einsatz, müssen besondere Vorschriften der DGUV Vorschrift 23 beachtet werden. Der Transport von Hunden ist in DGUV Vorschrift 23 in dem § 17 geregelt. 

Die DGUV-Vorschriften dienen der Unfallverhütung. Also der Vermeidung von Personen- und Sachschäden bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten durch präventive und repressive Maßnahmen. Der Katalog enthält detaillierte Regeln zu unterschiedlichen Gewerben. Für das Sicherheitsgewerbe im Sinne des § 34a GewO sind insbesondere DGUV Vorschrift 1 und Vorschrift 23 von großer Bedeutung. Diese enthalten wiederum mehrere Paragrafen, welche sich mit verschiedenen Zweigen von Sicherheitsdienstleistungen als auch deren typische Arbeitsmittel auseinandersetzen. 

Bedeutung von Hunden im Wachgewerbe

Hunde kommen entweder als Dienst- beziehungsweise Wachhunde oder zu Wahrnehmungs- und Meldezwecken zum Einsatz. Als Dienst- oder Wachhund stellt das Tier faktisch de „verlängerten Arm“ der Wachkraft dar und kann auch zur Abwehr feindlicher Fremdeinwirkungen gegen das zu schützende Gut eingesetzt werden. 

Wahrnehmungs- und Meldeaufgaben hingegen beschränken sich auf die Observation des Reviers. Nimmt der Hund etwa verdächtige Gerüche oder Geräusche wahr, signalisiert er dies durch Bellen. Weil das Tier in dieser Verwendungsform nicht zum Einsatz kommt, gelten hier weitaus weniger Vorschriften. Wachhunde hingegen müssen anhand eines zertifizierten Hundeschülers getestet werden und der Hundeführer hat eine entsprechende Befähigung und Eignung nachzuweisen. 

Bestimmungen zum Transport

Bei dem Transport von Hunden wird nicht nach Art des Hundes unterschieden. Hier gelten unabhängig von der Aufgabenzuweisung des Hundes dieselben Vorschriften. 

Nach § 17 S. 1 muss das Bewachungsunternehmen dafür sorgen, dass Kraftfahrzeuge für den Transport von Hunden mit einer Abtrennung zwischen Transportraum und Fahrgastbereich ausgerüstet sind. Dazu eigenen sich etwa spezielle Netze und Gitter, die gegen Durchbeißen geschützt sind oder eigene Boxen für die Tiere. Der Kofferraum eines Kfz stellt kein taugliches Transportmittel dar.

Gemäß § 17 S.2 ist außerdem darauf zu achten, ob mehrere Hunde überhaupt in einem Fahrzeug transportiert werden können. Sind die Hunde aufgrund ihres Verhaltens und Ihrer Veranlagung dazu nicht in der Lage, dürfen sie nur einzeln transportiert werden.