Wahrnehmung durch die Rechtsordnung

Tiere werden von der Rechtsordnung unterschiedlich behandelt. Durch den moralischen Wandel erfuhren Tier und Umwelt eine Aufwertung, die sich auch im Gesetz bemerkbar macht.ie Rechtsordnung nahm Tier lange Zeit nicht wahr.

So wurden Tiere aus vermögensrechtlicher Sicht in ihrem Tierstatus begrifflich ignoriert und lange Zeit als „Sache“ bezeichnet. Im Jahr 1990 wurde die Vorschrift über Sachen im Bürgerlichen Gesetzbuch, § 90 BGB, um eine weitere Vorschrift ergänzt. Tier sind keine Sachen, werden aber wie Sachen behandelt. Man führte den Paragraphen 90a ein. In diesem heißt es nun: 

Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

 Im Jahr 2002 kam es sogar zu einer Änderung der Verfassung. So wurde der  Artikel 20a Grundgesetz mit Wirkung zum 1. August 2002 um die drei Worte „ und die Tiere“ ergänzt. Darin heißt es nun:  

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

Im Strafrecht gibt es bislang nur eine geringfügige Berücksichtigung von Tierwesen. Zwar gibt es einzelne Normen, welche die Jagd- und Fischwilderei unter Strafe stellen (§§ 292ff. StGB). Die Vorschriften verfolgen jedoch keine direkten Tierschutzzwecke, sondern wollen mehr den Vermögenswert von Wild bewahren und schützen. 

Dies hat zum Beispiel Konsequenzen für Diebstahldelikte und Sachbeschädigung. Wer ein fremdes Tier verletzt oder gar tötet, macht sich wegen Sachbeschädigung nach § 303 Abs. 1 StGB strafbar. Wer fremde Tiere rechtswidrig wegnimmt, begeht einen Diebstahl nach §§ 242ff. StGB. 

Pflichten nach dem Tierschutzgesetz

Darüber hinaus gibt es jedoch Vorschriften des Tierschutzgesetzes (TierSchG). Das TierSchG trat am 24. Juli 1972 in kraft und wurde im Jahr 2006 umfassend neu geregelt. Nach § 2 des TierSchG müssen Halter und Betreuer Tiere ihrer Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden dürfen dem Tier nicht zugefügt werden. Wer die Vorschriften des Tierschutzgesetzes missachtet, kann sich neben den erwähnten Delikten des StGB auch nach dem TierSchG strafbar machen. 

Auswirkungen auf die Sicherheitsbranche

Die Anforderungen an Tierhalter machen sich auch in Bestimmungen der privaten Sicherheitsbranche bemerkbar. Zu Bewachungszwecken werden häufig Wachhunde eingesetzt. Ebenso sind Tiere in Form von Dienst- und Meldehunde für die Sicherheitsbranche von Bedeutung. 

Um eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung der Hunde sicherzustellen, finden sich in DGUV Vorschrift 23 einige Pflichten für Sicherheitsunternehmer und Wachkräfte. Die DGUV-Vorschriften sind Unfallverhütungsvorschriften. Diese dienen dazu, arbeitsbedingte Unfälle und Gesundheitsgefahren zu reduzieren. DGUV Vorschrift 23 enthält Bestimmungen, die speziell bei der Durchführung von Wach- und Sicherheitsdienstleistungen zu beachten sind. 

Nach § 9 DGUV Vorschrift 23 hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass alle Wachpersonen, die in Objektbereichen einem Einsatztier begegnen könnten, im Fachgerichten Umgang unterwiesen werden. Gemäß § 12 sind als Diensthunde nur geprüfte Hunde mit Hundeführern einzusetzen. Hundeführer müssen eine entsprechende Weiterbildung absolviert haben und persönlich für den Umgang mit Wachhunden geeignet sein. Nach § 15 müssen Hundeführer ihre Befähigung dem Arbeitgeber nachweisen. Sicherheitskräfte müssen ihre Befähigung auch regelmäßig nachweisen. Gemäß § 13 hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Hunde einzeln gehalten werden und hierzu angemessene  Zwinger zur Verfügung stehen.