Grundsätze

Im Strafrecht versteht man unter einem Teilnehmer eine Person, die an der Begehung einer Straftat mitwirkt, aber nicht Täter ist. Eine Teilnehmerschaft kommt in Form der Anstiftung oder Beihilfe in Betracht. 

Das Strafrecht regelt die Voraussetzungen, unter denen staatliche Vollzugsorgane einen Menschen in der Bundesrepublik Deutschland bestrafen können. Das Ausmaß der Strafe hängt neben dem zur Last gelegten Delikt auch davon wesentlich ab, ob der Beteiligte als Täter oder Teilnehmer zu bestrafen ist. 

Die schwerere Teilnahmeform ist die Anstiftung. Der Anstifter wird nach § 26 S. 2 StGB gleich dem Täter bestraft. Im Gegensatz dazu wird die Strafe des Beihilfeleistenden gemäß §§ 27 S. 2, 49 I StGB gemildert. 

Anstiftung

Anstifter ist, wer bei dem Täter den Entschluss zur Tat hervorruft. Der Staat missbilligt rechtlich durch die Bestrafung des Anstifters, dass er einen anderen dazu animiert hat, gegen die Rechtsordnung zu verstoßen. 

Angestiftet werden können nur zur Tat nicht-entschlossene Personen. Ist der Täter X etwa schon dazu entschlossen, seinen Erzfeind E zu bestehlen und Anstifter A sagt, er könne doch lieber F beklauen, fehlt es am Hervorrufen des Tatentschlusses. X war bereits zur Begehung eines Diebstahls nach § 242 I StGB entschlossen. 

Wenn A dem X geraten hätte, er könne seinen Feind E doch besser verprügeln, liegt hingegen die (versuchte) Anstiftung zu einer Körperverletzung gemäß § 223 I StGB vor. Denn X war zwar zur Begehung eines Diebstahls, nicht aber einer Körperverletzung entschlossen. 

Bei der Anstiftung ist insbesondere problematisch, in welchem Ausmaß der Anstifter an den Täter herantreten muss. Reicht jeder offene geistige Kontakt aus oder muss der Anstifter den Täter ausdrücklich dazu auffordern eine Tat zu begehen?

Beispiel: A erzählt dem jährzornigen J wahrheitswidrig, dass seine Ehefrau ihn betrogen hätte. Es kommt, wie A es erwartet hatte. Wutentbrannt stürmt J nach Hause und versetzt seiner Frau eine Ohrfeige. Hat A sich wegen Anstiftung zur Körperverletzung strafbar gemacht gemäß §§ 223 I, 26 StGB?

Nach einer Ansicht würde dieser „offene geistige Kontakt“ bereits ausreichen. Nach einer anderen Ansicht muss zwischen dem Anstifter und dem Täter eine verbale Kommunikation stattgefunden haben. An dieser fehlte es hier. 

Die Gerichte werten solche Fälle zum Teil unterschiedlich. Immerhin vertritt der Bundesgerichtshof die erste Auffassung und stellt dementsprechend niedrige Anforderungen an das Anstiften. Andere Gerichte würden A in diesem Fall als Beihilfeleistenden bestrafen.

Beihilfe

Beihilfe leistet, wer den Tathergang (irgendwie) fördert oder steigert. Beihilfe kann auf physischem oder psychischem Wege geleistet werden. Bei einer Schlägerei reicht bereits die bloße körperliche Anwesenheit eines Komplizen aus, wenn er dem zuschlagenden Täter ein Gefühl der Sicherheit verschafft. 

Neben eines Beihilfebeitrages ist jedoch auch stets der Vorsatz, Beihilfe leiste zu wollen, auf Seiten des Teilnehmers erforderlich. Unbewusste Beihilfe reicht nicht aus. Zum Beispiel, wenn ein ahnungsloser Angestellter im Baumarkt einem Einbrecher Einbruchwerkzeug verkauft.