Allgemeines

Unter technischer Überwachung fasst man alle elektronischen Systeme, welche zur Kontrolle von Objekten oder dem Verhalten von Menschen eingesetzt werden. So werden beispielsweise Videoüberwachungsanlagen oder Bewegungsmelder zur Bewachung von Werkgeländen, öffentlichen Gebäuden oder privaten Wohnhäusern installiert. Die Datenströme fließen an eine Alarmempfangsstelle oder Notruf- und Serviceleitstelle und werden dort von Sicherheitsdiensten ausgewertet. Im Falle einer Unregelmäßigkeit oder Gefahr kann ein Interventionsdienst einschreiten und nach einem vorher definierten Alarmplan Interventionsmaßnahmen durchführen. 

Technische Möglichkeiten

Technische Systeme operieren unauffälliger, zuverlässiger und in der Regel kostengünstiger als Vor-Ort-Maßnahmen durch Wachkräfte. Durch geschicktes Anbringen ermöglichen Gefahrenmelder eine unauffällige Überwachung. 

Es stehen vielfältige Detektionsmöglichkeiten zur Verfügung. Diese lassen sich verschiedenen Kategorien von Gefahren zuordnen:

Rechtliche Grenzen

Die technischen Möglichkeiten stehen in einem Spannungsverhältnis mit rechtlichen Beschränkungen. Kommt es zu einem Eingriff in die Rechte Dritter, bedarf es regelmäßig einer speziellen Ermächtigungsgrundlage und Abwägung der gegenläufigen Interessen. Dies ist der Fall, wenn personenbezogene Daten erfasst werden. Personenbezogen sind alle Informationen, die einen Rückschluss auf Eigenschaften und Statusmerkmale einer individualisierteren Person zulassen. Die Privatsphäre und das Recht auf autonome Lebensgestaltung ist in Deutschland durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) geschützt und verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 1 Abs. 1 GG verankert.

Rechtlich reguliert werden die Eingriffe insbesondere durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Die Rahmenbedingungen werden dabei von der DS-GVO vorgegeben. Einem in der Europäischen Union gültigen und verbindlichen Regelwerk. Nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 DS-GVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten grundsätzlich nur mit Einwilligung des Betroffenen zulässig. 

Problematisch ist, dass es bei der Observation durch Bild- und Videoaufzeichnungen gar nicht praktikabel wäre, jeden Passanten gesondert um dessen Erlaubnis zu bitten. Eine Einwilligung ist daher unter bestimmten Voraussetzungen entbehrlich. Stets ist ein überragendes Interesse des Verantwortlichen sowie die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich. Letzteres beinhaltet zum Beispiel das Minimalprinzip, Art. 5 Abs. 1 DS-GVO. Danach dürfen stets nur so wenig Daten wie unbedingt nötig erfasst werden. Der Einblick in personenbezogene Informationen ist zudem auf einen möglichst geringen Befugtenkreis zu reduzieren. 

Mitbestimmungsrecht Betriebsrat

Rechtliche Besonderheiten sind bei der Einführung von Überwachungsmaßnahmen am Arbeitsplatz zu beachten. Eine verdachtslose Überwachung der Mitarbeiter ist regelmäßig rechtswidrig. In seiner Entscheidung vom 28.03.2019 stellte das Bundesarbeitsgericht klar, dass eine heimliche Überwachung nur bei konkreten Anhaltspunkten auf Begehung einer (erheblichen) Pflichtverletzung zulässig ist (BAG vom 28.03.2019 – 8 AZR 421/17).

In Unternehmen und Betrieben mit Betriebsrat sind im Übrigen Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmervertretung zu beachten. Eine kollektive Einführung technischer Überwachungsmaßnahmen ist nur mit Einwilligung des Betriebsrates zulässig. Dies betrifft nicht nur Systeme, dessen vorrangiger Zweck die Überwachung ist. Ein Überwachungscharakter nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG wird bereits bejaht, wenn das Gerät objektiv dazu geeignet ist, zur Verhaltens- und Leistungskontrolle eingesetzt zu werden. 

Beispiele: Zeiterfassungsysteme, Ortungssysteme von Werkschutzkräften und „Checkpoints“.