Der Tatverdächtige ist die Person, gegen den die Staatsanwaltschaft strafrechtlich ermitteln kann. Zu Beginn eines Strafprozess steht der Anfangsverdacht. Es müssen zureichend Tatsachen gegeben sein, die ein Aktivwerden des Staates rechtfertigen. Werden genügend Informationen gesammelt, aufgrund dessen eine Person belastbar ist, kann eine gerichtliche Klage eingeleitet werden (hinreichender Tatverdacht). Bei dringendem Tatverdacht darf der Tatverdächtigte in Untersuchungshaft verbracht werden. Dringend meint, dass der Verdächtigte mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit die ihm angelastete Straftat begangen hat.

Verdachtsbegründende Tatsachen müssen streng von bloßen Vermutungen unterschieden werden. Werturteile, Behauptungen und Meinungsäußerungen können nicht als rechtliche Basis eines Strafverfahrens dienen. Im Sinne des Rechtsstaatprinzips sind verdachtsbegründende Tatsachen nur beweisbare Ereignisse beziehungsweise Zustände in der Gegenwart oder Vergangenheit.