Tatverdacht ist die Vermutung, dass jemand eine Straftat begangen hat. Die Vermutung muss auf tatsächlichen Anhaltspunkten beruhen. Gerüchte oder Meinungsäußerungen sind nicht ausreichend. Ermittelt die Staatsanwaltschaft aufgrund eines Tatverdachtes, muss sie sich auf Fakten berufen, die für die (versuchte) Verwirklichung eines strafrechtlich relevanten Tatbestands sprechen. In der Ermittlung dürfen nicht ausschließlich belastende Tatsachen gesammelt werden. Im Sinne der Chancengleichheit sind entlastende Tatsachen genau so von Bedeutung. Eine Tatsache ist ein Zustand, der Beweisen zugänglich ist oder ein Ereignis in der Gegenwart oder Vergangenheit.

Am Beginn der Ermittlungen steht der Anfangsverdacht. Besteht hinreichender Tatverdacht, also wenn genügend belastbare Tatsachen gesammelt wurden, kann Klage erhoben werden. Bei dringendem Verdacht darf der Verdächtigte in Untersuchungshaft verbracht werden.