Objektive und subjektive Tatbestandsseite

Der Tatbestand meint die konkreten Voraussetzungen eines Gesetzes, die zum Tatzeitpunkt alle erfüllt werden müssen. Ein Delikt, das heißt strafrechtlich relevantes Verhalten, ist vollendet, wenn der Tatbestand verwirklicht wurde. Man unterteilt in den objektiven und subjektiven Tatbestand. Der objektive Tatbestand knüpft an das äußere Verhalten an. Er erfasst dasjenige, was der Täter tatsächlich tun muss, um den Deliktserfolg herbeizuführen. Im subjektiven Tatbestand wird die innere Einstellung des Täters untersucht. Also das, was der Täter will. Die Verwirklichung ist dem Täter nur persönlich verwerfbar, wenn er die objektive Handlung begehen wollte. Fehlt es am subjektiven Tatbestand, kommt allenfalls eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehungsweise in Betracht.

 

Tatbestand von Diebstahl

Beispiel: Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft

In Paragraf 242 Abs. 1 StGB wird Diebstahl unter Strafe gestellt. Die Norm konkretisiert diebisches Verhalten, indem objektiven Tatbestandsmerkmale aufgelistet werden. Dazu gehören hier:

Darüber hinaus müssen folgende subjektive Tatbestandsmerkmale erfüllt werden: