Kurzerklärung

Die Tarifbindung bezeichnet den Zustand, in dem die Regelungen eines Tarifvertrags zwingend angewendet werden müssen. Tarifbindung kann einseitig für eine Partei oder beiderseitig für beide Parteien eines Tarifvertrages gelten. Tarifvertragsparteien können einzelne Arbeitgeber oder Arbeitgeberverbände auf der einen Seite und Arbeitnehmervertretungen oder Genossenschaften auf der anderen Seite sein. Die tarifvertraglichen Bedingungen gelten für die Mitglieder wie zwingendes Recht. 49 Prozent aller Arbeitnehmer werden zumindest teilweise nach tarifvertraglichen Regelungen beschäftigt. Speziell in der Sicherheitsbranche sind es nach Angaben des Statistischen Bundesamtes (Stand: 2023) sogar rund zwei Drittel aller Beschäftigten.

Gesetzliche Grundlage

Die Tarifbindung ist durch § 3 Tarifvertragsgesetz (TVG) garantiert.  Darin ist auch geregelt, dass die Tarifgebundenheit solange bestehen bleibt, bis der Tarifvertrag endet. Zum Beispiel durch Zeitablauf oder Kündigung.

Formen der Tarifbindung

Es gibt zwei Arten der Tarifbindung:

  1. Individuelle Tarifbindung: Diese Art der Tarifbindung besteht, wenn ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin persönlich Mitglied einer tarifschließenden Gewerkschaft ist. In diesem Fall ist der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin an die Tarifverträge gebunden, die von der Gewerkschaft abgeschlossen wurden.
  2. Betriebliche Tarifbindung: Bei einer betrieblichen Tarifbindung ist der Arbeitgeber oder der Arbeitgeberverband, dem der Arbeitgeber angehört, an die Tarifverträge gebunden, unabhängig von der individuellen Mitgliedschaft der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Gewerkschaften. Diese Art der Tarifbindung kann entweder durch eine freiwillige Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Gewerkschaft oder durch die Allgemeinverbindlichkeitserklärung eines Tarifvertrags entstehen.

Auswirkungen der Tarifbindung

Tarifbindung führt zu folgenden Auswirkungen:

  1. Rechtliche Verbindlichkeit: Wenn ein Arbeitgeber Mitglied eines tarifschließenden Arbeitgeberverbands ist und ein Arbeitnehmer Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft ist, sind sie an die Regelungen des Tarifvertrags gebunden. Dies bedeutet, dass sie die darin festgelegten Arbeitsbedingungen und Löhne einhalten müssen.
  2. Kollektive Interessenvertretung: Durch die Tarifbindung können Arbeitnehmer ihre Interessen durch Gewerkschaften kollektiv vertreten lassen. Gewerkschaften haben das Recht, Tarifverträge im Namen ihrer Mitglieder auszuhandeln und deren Interessen bei den Arbeitgeberverbänden zu vertreten.
  3. Einheitliche Standards: Die Tarifbindung trägt zur Schaffung einheitlicher Standards für Arbeitsbedingungen und Löhne in einer Branche oder einem Wirtschaftszweig bei. Sie verhindert Wettbewerbsverzerrungen zwischen Unternehmen und schafft gleiche Bedingungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Bezugnahmeklausel

Durch eine sogenannte Bezugnahmeklausel in Einzelarbeitsverträgen können sich die Parteien freiwillig bestimmten Regeln eines Tarifvertrages unterwerfen. Eine Mitgliedschaft in einer Tarifvertragspartei ist dazu nicht erforderlich.