Die Tarifautonomie bezeichnet das Recht der Tarifvertragsparteien, selbstständig Tarifverträge abzuschließen und Regelungen zu Arbeitsbedingungen und Löhnen festzulegen. Die Parteien eines Tarifvertrages sind d die Gewerkschaften oder Arbeitnehmervertretungen auf der einen Seite und einzelne Arbeitgeber oder Arbeitgeberverbände auf der anderen Seite. Die Gewerkschaften oder Arbeitnehmervertretungen vertreten die Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und streben bessere Arbeitsbedingungen, höhere Löhne und soziale Absicherungen an. Sie handeln im Auftrag und Interesse ihrer Mitglieder. Die Arbeitgeberverbände oder Arbeitgebervertretungen vertreten die Interessen der Arbeitgeber und setzen sich für wirtschaftliche Rahmenbedingungen ein, die den Bedürfnissen der Unternehmen entsprechen. Sie handeln im Auftrag und Interesse ihrer Mitglieder. Ca. 50 Prozent der Beschäftigten in Deutschland arbeiten zu tariflichen Konditionen. In der Wach- und Sicherheitsbranche sind es sogar gut zwei Drittel!

Definition und Funktionen

Die Tarifautonomie wird verfassungsrechtlich garantiert durch das in Art. 9 Abs. 3 GG verbürgte Grundrecht auf Koalitionsfreiheit. Tarifautonomie ermöglicht den Vertragsparteien, die Arbeitsbedingungen in bestimmten Branchen oder Unternehmen eigenständig zu regeln. Diese Tarifverträge können beispielsweise Regelungen zu Löhnen, Arbeitszeiten, Urlaubsansprüchen, Kündigungsfristen und anderen arbeitsrechtlichen Themen enthalten. Dabei können die Parteien von allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften abweichen und faktisch autonomes Recht setzen. Zahlreiche regulierende Vorschrift, welche der Vertragsfreiheit Grenzen setzen, finden auf Tarifverträge gar nicht oder nur eingeschränkt Anwendung.

Dazu gehören insbesondere:

  1. Arbeitszeit:
  1. Sonn- und Feiertagsarbeit:
  1. Urlaub:
  1. Lohn und Gehalt:
  1. Kündigungsschutz:15 Kündigungsschutzgesetz (KSchG): Tarifverträge können besondere Regelungen zum Kündigungsschutz, zur Kündigungsfrist und zu Kündigungsgründen treffen.

Hintergrund

Die Tarifautonomie und die Möglichkeit, von gesetzlichen Vorschriften durch Tarifverträge abzuweichen, basiert auf den folgenden Überlegungen:

Allgemeinverbindlichkeit

Unter bestimmten Voraussetzungen können einzelne tarifvertragliche Bestimmungen für allgemeinverbindlich erklärt werden. Wenn ein Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt wird, gilt er für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einer Branche oder einem Wirtschaftszweig. Also auch für diejenigen, die eigentlich nicht tarifgebunden sind. Dies setzt allerdings ein öffentliches Interesse voraus und dass der Tarifvertrag eine überwiegende Bedeutung erlangt hat. Zum Beispiel, weil zahlenmäßig die meisten Angestellten einer Branche bereits zu tariflichen Konditionen beschäftigt werden und eine Benachteiligung der Minderheit nicht tarifgebundener Arbeitnehmer droht. In Deutschland erfolgt die Allgemeinverbindlichkeitserklärung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf Antrag einer tarifschließenden Partei.

 

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