Ermittlungspflicht

Die Strafverfolgungsbehörden sind Staatsanwaltschaft und Polizei. Die Strafverfolgungsbehörden leiten grundsätzlich Ermittlungen ein, sobald sie Kenntnis davon haben, dass möglicherweise eine Straftat begangen wurde. Dazu sind sie sogar nach dem Legalitätsprinzip verpflichtet. So dürfen die Strafverfolgungsbehörden nicht „sehenden Auges“ Unrecht geschehen lassen. Ausnahmen von der Pflicht, tätig zu werden, bestehen nach §§ 153ff. StPO nur bei geringfügigen Delikten oder geringer Schuld. Diese Ausnahme vom Legalitätsprinzip bezeichnet man als Opportunitätsprinzip. 

Gegenstand der Ermittlungen

Gegenstand der Ermittlungen sind sowohl belastende als auch entlastende Beweise. Als Beweis kommt alles in Betracht, was objektiv zur Aufklärung der Wahrheit geeignet ist. Dabei sind gegebenfalls Beweisverbote zu beachten. 

Abgrenzung zum Detektiv

Der Privatermittler ist keine Strafverfolgungsbehörde. Detektive sind keine Träger von Hoheitsrechten, sondern im Rahmen eines Auftrages oder Dienstverhältnisses privatrechtlich tätig. Dazu gehört zum Beispiel der Kaufhausdetektiv. Der Beruf ist zwar auch auf Ermittlungsarbeit und das Sammeln von Beweisen angelegt. Dies geschieht aber nicht kraft Gesetz, sondern auf Wunsch des Betroffenen. Dabei kann es allerdings zur Kooperation mit dem Staat kommen. So kann der Privatermittler durch Zeugenaussagen Beweise liefern und sich damit in das Strafverfahren einbringen.