Unterschied zum Strafantrag

Unter einer Strafanzeige versteht man im Strafprozessrecht der Bundesrepublik Deutschland die förmliche Mitteilung einer Person an eine Strafvollzugsbehörde. Durch eine Strafanzeige wird die Mitteilung gemacht, dass gegen eine Strafnorm verstoßen wurde. Als Strafnorm kommen vor allem die Strafgesetze des Strafgesetzbuches (StGB) in Betracht. Im Unterschied zum sogenannten Strafantrag ist die Strafanzeige nicht Voraussetzung, dass überhaupt Ermittlungen eingeleitet werden (siehe dazu Artikel Strafantrag). 

Anzeigende Person

Eine Strafanzeige muss nicht zwangsweise vom Betroffenen gestellt werden. Stattdessen kann eine Anzeige auch von einer unbeteiligten Person (anonyme Anzeige) oder vom Täter selbst (Selbstanzeige) stellt werden. Eine Selbstanzeige kommt häufig bei wirtschaftskriminellen Handlungen wie Steuerhinterziehung zur Anwendung. Da der Täter damit einen eigenen Beitrag zur Aufklärung des Sachverhaltes und Wiedergutmachung leistet, wirkt sich eine Selbstanzeige günstig auf die Strafe ein. Nach § 371 Abgabenordnung kann eine Selbstanzeige im Falle einer Steuerhinterziehung sogar zur Straffreiheit führen. In anderen Fällen nach dem StGB kann eine Selbstanzeige als tätige Reue empfunden werden. Diese kann ebenfalls zu einer Strafmilderung führen. 

Die Strafanzeige kann gegenüber den Justizvollzugsanstalten mündlich oder schriftlich erklärt werden. Dazu gehören folgende Stellen: 

Die Mitteilung kann anhand der persönlichen Anwesenheit oder am Telefon erfolgen. Außerdem bieten mittlerweile 13 Bundesländer einen sogenannten e-Government-Service an. Dadurch kann die Anzeige auch über Internetportale mitgeteilt werden. Folgende Landespolizeistellen bieten diese Möglichkeit an: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Polizei Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein. 

Verfahren nach Erstattung einer Anzeige

Nach dem sogenannten Legalitätsprinzip sind die Strafverfolgungsbehörden verpflichtet, einem angezeigten Sachverhalt nachzugehen. Es besteht ein Anfangsverdacht. Anhand von geeigneten Ermittlungs- und Recherchearbeiten müssen Polizei und Staatsanwaltschaft belastende und entlastende Beweise sammeln. Bei einer hinreichenden Beweislage kann sich der Verdacht zu einem hinreichenden Verdacht erhärten. Dieser reicht aus, um Anklage vor einem Strafgericht zu erheben. Liegt gar ein dringender Verdacht vor, kann der Verdächtigte gegebenfalls in Untersuchungshaft verbracht werden. Fehlt es hingegen an einer tauglichen Verdachtsgrundlage, sind die Ermittlungsarbeiten einzustellen. 

Folgen einer Nichtanzeige

Im Regelfall ist das Unterlassen einer Strafanzeige straflos. Mit anderen Worten: es besteht grundsätzlich keine Pflicht zur Anzeige. Ausnahmen ergeben sich aus § 138 StGB. Demnach kann sich strafbar machen, wer die darin aufgelisteten Straftaten nicht anzeigt. Dazu zählen besonders schwere Delikte wie Hochverrat oder Mord.