Unter einem Strafantrag versteht man die Mitteilung einer Straftat gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde nach §§77ff. StGB und Voraussetzung im Zusammenhang mit Antragsdelikten. 

Der Strafantrag ist von der Strafanzeige zu unterscheiden. In beiden Fällen erfolgt bei der Polizei, Staatsanwaltschaft oder dem zuständigen Amtsgericht die Mitteilung, dass jemand eine Straftat begangen hat. Ein Strafantrag kann allerdings nur vom Betroffenen der Tat und eine Anzeige von Jedermann gestellt werden. Betroffener eines Diebstahls nach § 242 StGB ist zum Beispiel der Bestohlene oder bei einer Körperverletzung gemäß §§ 223ff. StGB der Verletzte. 

Ein zweiter wichtiger Unterschied zwischen Strafanzeige und Strafantrag ergibt sich aus der Unterscheidung zwischen den sogenannten Antragsdelikten und Offizialdelikte. Einige Taten werden nur auf Antrag des Betroffenen verfolgt (Antragsdelikt). Polizei und Staatsanwaltschaft führen in diesen Fällen Ermittlungen nur bei vorherigem Strafantrag durch. Andere Delikte werden von Gesetztes wegen, d.h. automatisch verfolgt. Diese als Offizialdelikte bezeichneten Taten werden unabhängig einer Anzeige verfolgt und die Strafverfolgungsbehörden müssen Ermittlungsarbeiten anstellen, sobald ein Anfangsverdacht besteht. 

Zu den Antragsdelikten gehören „weiche“ Delikte wie Hausfriedensbruch nach § 123 StGB, Diebstahl geringwertiger Sachen oder Unterschlagung gemäß §§ 242ff. StGB. Bei „harten“ Delikten wie Raub und schwerer Körperverletzung besteht aufgrund der Schwere der Tat ein so hohes Aufklärungsinteresse der Allgemeinheit, sodass auch unabhängig von einer Mitteilung des Betroffenen ermittelt wird.