Die StPO ist die gesetzliche Grundlage der Strafprozessordnung. Hier sind die Prozessmaximen, also Prozessrechtsgrundsätze, festgelegt, welche die Art und Weise von in Deutschland durchgeführten Strafverfahren regeln.

 

Grundsätze der Einleitung des Verfahrens

Das sogenannte Offizialprinzip besagt, dass ein Verfahren von Staate aus erfolgen muss und nicht von ziviler Seite eingeleitet werden darf. Die Staatsanwaltschaft ist dazu verpflichtet, bei Vorliegen eines Anfangsverdachtes Ermittlungen durchzuführen und Klage zu erheben. Gegenstand eines Urteils muss zudem immer die in der Anklageschrift zitierte Norm sein.

 

Grundsätze der Durchführung des Verfahrens

Die Strafverfolgungsorgane sind dazu verpflichtet, den Sachverhalt zu erforschen, aufzuarbeiten und aufzuklären. Dies orientiert sich am Prinzip der sogenannten materiellen Wahrheit: es soll das ermittelt werden, was wirklich geschehen ist. Dem Betroffenen muss dabei Gelegenheit gegeben werden, dem Gericht seine Sicht auf die Dinge vorzulegen und zu den Vorwürfen Stellung zu beziehen. Sitzt der Verdächtigte über längere Zeit in Untersuchungshaft, ist dies bei der Strafzumessung zu berücksichtigen und mit der verhängten Strafe zu verrechnen.

 

Beweisgrundsätze

Bei mangelnder Beweislage gilt der Grundsatz in dubio pro reo, das heißt „im Zweifel für den Angeklagten“ (Unschuldsvermutung). Das Gericht muss sich in seiner Entscheidungsfindung ausschließlich auf im Prozess geschöpfte Tatsachen beschränken. Nur etwas, dass erwiesenermaßen stattgefunden hat, kann sich auf das Urteil auswirken. So darf beispielsweise das Schweigen des Täters niemals gegen ihn verwendet werden.