Unter einem Sozialplan versteht man nach § 112 BetrVG ein Übereinkommen zwischen Arbeitgeber und dem Betriebsrat, um die Nachteile einer Betriebsänderung für Arbeitnehmer möglichst interessengerecht abzufedern. Eine Betriebsänderung liegt vor, wenn es zu einer gravierenden Änderung innerhalb des Betriebs kommt. Zum Beispiel die Stilllegung einzelner Bereiche, Änderungen der betrieblichen Organisation oder Verlagerung von Tätigkeiten.  

Betriebsänderungen können zu gravierenden Nachteilen für die Belegschaft führen. Daher werden Sozialpläne geschaffen. Darin ist geregelt, wie die finanziellen Nachteile möglichst milde gestaltet werden können. Wechselt der Arbeitgeber zum Beispiel den Tätgkeitsort, zum Beispiel von Hamburg nach Kiel, werden im Sozialplan Beihilfen zum Umzug geregelt. Die Festlegungen des Sozialplan sind rechtlich bindend. Das heißt, sie können von Wachkräften eingeklagt werden.