Die Bezeichnung wird in den Bauordnungen der Länder (LBO) sowie der Musterbauordnung (MBO) für Bauten mit besonderer Art und Nutzung verwendet. Es umfasst Bauten, die in ihrer Nutzungsspezifik oder Ausführungsart (Gebäudehöhe bzw. -fläche) keiner bestehende Kategorie zugeordnet werden können.
Tatbestand
Baurecht ist Ländersache. Jedes Bundesland besitzt seine eigene Landesbauordnung. Die darin genannten Vorschriften sind zwar ähnlich, jedoch ergeben sich häufig Unterschiede. So gelten auch die Anforderungen für Sonderbauten nicht in jedem Bundesland gleich. Lokale Rechtsgegebenheiten müssen daher zwingend berücksichtigt werden.
Die Musterbauordnung ist eine vom Bund herausgegebene Sammlung von Bauvorschriften der 16 Länder. Diese soll möglichst alle Aspekte zusammenzufassen. In § 2 MBO sind Voraussetzungen gelistet, die eine Einrichtung als Sondergebäude typisieren können. Diese lauten wie folgt:
- Hochhäuser (Gebäude mit einer Höhe nach Absatz 3 Satz 2 von mehr als 22 m),
- bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 m,
- Gebäude mit mehr als 1.600 Quadratmeter Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung, ausgenommen Wohngebäude und Garagen,
- Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Grundfläche von insgesamt mehr als 800 Quadratmetern haben,
- Gebäude mit Räumen, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen und einzeln eine Grundfläche von mehr als 400 Quadratmeter haben,
- Gebäude mit Räumen, die einzeln für die Nutzung durch mehr als 100 Personen bestimmt sind,
- Versammlungsstätten
- mit Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben,
- im Freien mit Szenenflächen sowie Freisportanlagen jeweils mit Tribünen, die keine Fliegenden Bauten sind und insgesamt mehr als 1.000 Besucher fassen,
- Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen in Gebäuden oder mehr als 1.000 Gastplätzen im Freien, Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten und Spielhallen mit mehr als 150 Quadratmetern Grundfläche,
- Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, deren Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist, wenn die Nutzungseinheiten
- einzeln für mehr als 6 Personen oder
- für Personen mit Intensivpflegebedarf bestimmt sind, oder
- einen gemeinsamen Rettungsweg haben und für insgesamt mehr als 12 Personen bestimmt sind,
- Krankenhäuser,
- sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Personen sowie Wohnheime,
- Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderung und alte Menschen, ausgenommen Tageseinrichtungen einschließlich Tagespflege für nicht mehr als zehn Kinder,
- Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen,
- Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug,
- Camping- und Wochenendplätze,
- Freizeit- und Vergnügungsparks,
- Fliegende Bauten, soweit sie einer Ausführungsgenehmigung bedürfen,
- Regallager mit einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 7,50 m,
- bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist,
- Anlagen und Räume, die in den Nummern 1 bis 19 nicht aufgeführt und deren Art oder Nutzung mit vergleichbaren Gefahren verbunden sind.
Anforderungen
Man unterteilt nach Gebäudeklassen in Standardbauten und Sonderbauten, weil ich hieraus unterschiedliche Anforderungen, unterschiedliche in Sachen Brandschutz, ergeben. Die zuständige Baurechtsbehörde ist dazu ermächtigt, höhere Anforderungen zu stellen oder Vergünstigungen zu gestatten.
Üblich sind strengere Vorschriften im Bereich des baulichen Brandschutz für Rettungs- und Fluchtwege, sowie Feuerwehrzufahrten. Die Anlagen sind so einzurichten, dass der Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Mensch und Tier sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.