Die Bezeichnung wird in den Bauordnungen der Länder (LBO) sowie der Musterbauordnung (MBO) für Bauten mit besonderer Art und Nutzung verwendet. Es umfasst Bauten, die in ihrer Nutzungsspezifik oder Ausführungsart (Gebäudehöhe bzw. -fläche) keiner bestehende Kategorie zugeordnet werden können.

 

Tatbestand

Baurecht ist Ländersache. Jedes Bundesland besitzt seine eigene Landesbauordnung. Die darin genannten Vorschriften sind zwar ähnlich, jedoch ergeben sich häufig Unterschiede. So gelten auch die Anforderungen für Sonderbauten nicht in jedem Bundesland gleich. Lokale Rechtsgegebenheiten müssen daher zwingend berücksichtigt werden.

 

Die Musterbauordnung ist eine vom Bund herausgegebene Sammlung von Bauvorschriften der 16 Länder. Diese soll möglichst alle Aspekte zusammenzufassen. In § 2 MBO sind Voraussetzungen gelistet, die eine Einrichtung als Sondergebäude typisieren können. Diese lauten wie folgt:

 

 

Anforderungen

Man unterteilt nach Gebäudeklassen in Standardbauten und Sonderbauten, weil ich hieraus unterschiedliche Anforderungen, unterschiedliche in Sachen Brandschutz, ergeben. Die zuständige Baurechtsbehörde ist dazu ermächtigt, höhere Anforderungen zu stellen oder Vergünstigungen zu gestatten.

 

Üblich sind strengere Vorschriften im Bereich des baulichen Brandschutz für Rettungs- und Fluchtwege, sowie Feuerwehrzufahrten. Die Anlagen sind so einzurichten, dass der Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Mensch und Tier sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.